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§ 12 UrhG - Veröffentlichungsrecht


(1) Der Urheber hat das Recht zu bestimmen, ob und wie sein Werk zu veröffentlichen ist.

(2) Dem Urheber ist es vorbehalten, den Inhalt seines Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben, solange weder das Werk noch der wesentliche Inhalt oder eine Beschreibung des Werkes mit seiner Zustimmung veröffentlicht ist.


I. Systematik

§ 12 UrhG läutet mit dem Veröffentlichungsrecht (Abs. 1) und dem Recht der Inhaltsmitteilung und -beschreibung (Abs. 2) das Kapitel des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts ein. Was ist darunter zu verstehen? Das Urheberrecht wird in zwei große Bereiche eingeteilt.

Das sind zum einen die Verwertungsrechte, die in den §§ 15 ff. UrhG geregelt sind, und die dem Urheber die vermögensrechtlichen Befugnisse sicherstellen sollen. Allein der Urheber soll entscheiden, ob und in welcher Weise sein Werk wirtschaftlich verwertet wird, ob er selbst die Verwertung übernimmt, oder ob er diese Aufgabe durch Einräumung von Nutzungsrechten (§§ 31 ff. UrhG) anderen (etwa einem Verlag) überlässt. Das Urheberrecht gewährt dem Künstler ein Monopol, das ihm allein die wirtschaftliche Auswertung vorbehält. Wollen Dritte an dem Verwertungsprozess teilhaben, so müssen sie sich um die Einwilligung des Urhebers bemühen und die seinerseits gestellten Bedingungen akzeptieren. Dieses Monopol ist jedoch nicht absolut. Insbesondere im Bereich der Schranken des Urheberrechts (§§ 44a ff. UrhG) sind zahlreiche Ausnahmen, die zu einer Durchbrechung des Monopols führen, geregelt.

Auf der anderen Seite wird von den Verwertungsrechten das Urheberpersönlichkeitsrecht unterschieden. Das Urheberpersönlichkeitsrecht schützt den Urheber in seiner persönlichen und geistigen Beziehung zu seinem Werk. Oder anders formuliert, das Urheberpersönlichkeitsrecht umfasst all jene Rechtsbeziehungen des Urhebers zu seinem Werk, die nicht materieller Natur sind (Dreyer in HK-UrhR, Vor §§ 12 ff. Rn. 1). Das Werk ist aufgrund seiner Individualität Ausdruck der Persönlichkeit des Urhebers. Im Falle seiner Beeinträchtigung wird die Persönlichkeit des Urhebers ebenfalls betroffen. Durch die Veröffentlichung seines Werkes gibt der Urheber einen Teil seiner Persönlichkeit preis und setzt sich selbst der öffentlichen Kritik aus. Deshalb ist die Entscheidung über das ob und wie der Veröffentlichung eine der wichtigsten Befugnisse des Urheberpersönlichkeitsrechts. Ebenso ist die Persönlichkeit des Urhebers unmittelbar betroffen, wenn seine Urheberschaft in Zweifel gezogen oder sein Werk verunstaltet wird (§§ 13 und 14 UrhG).

II. Das Urheberpersönlichkeitsrecht

Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist im UrhG nicht abschließend geregelt und an verschiedenen Stellen des Gesetzes zu finden. Die wichtigsten urheberpersönlichkeitsrechtlichen Befugnisse sind in den §§ 1214 UrhG festgelegt. Das sind das Veröffentlichungsrecht, das Recht auf Anerkennung der Urheberschaft sowie das Verbotsrecht gegen Entstellungen des Werkes. Eine weitere Regelung findet sich in § 25 UrhG, der das Recht auf Zugang zum Werk beschreibt. Ebenfalls urheberpersönlichkeitsrechtlicher Natur ist das Rückrufsrecht wegen gewandelter Überzeugung in § 42 UrhG. Das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung (§ 41 UrhG) beruht sowohl auf vermögensrechtlichen als auch urheberpersönlichkeitsrechtlichen Erwägungen. Eine weitere wichtige Regelung zum Schutze der schöpferischen Persönlichkeit ist die Pflicht zur Quellenangabe in § 63 UrhG. Schließlich ist der Schadensersatzanspruch des Urhebers für den ideellen Schaden in § 97 Abs. 2 UrhG Ausfluss des Persönlichkeitsschutzes.

1. Beziehung zum allgemeinen Persönlichkeitsrecht

Verfassungsrechtlich basiert das Urheberpersönlichkeitsrecht als spezielle Form des allgemeinen Persönlichkeitsrechts auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. 1 Abs. 1 GG. Vom allgemeinen Persönlichkeitsrecht, welches natürlich auch dem Urheber zusteht, ist es dennoch abzugrenzen. Es unterscheidet sich von diesem durch seine Werkbezogenheit. Das Urheberpersönlichkeitsrecht greift somit nur dann, wenn ein Bezug zu mindestens einem konkreten Werk besteht, mit dem der Urheber durch das geistige Band, welches dem Schöpfungsakt entspringt, verbunden ist.

Kein Fall des Urheberpersönlichkeitsrechts sind etwa Fälschungen, bei denen kein bestimmtes Werk kopiert, sondern allein der Stil eines Künstlers nachgeahmt wird und das so entstandene neue Werk fälschlich als von jenem Künstler stammend ausgegeben wird. Hier liegt anders als im Fall des Kopierens keine Urheberrechtsverletzung vor, da es en einem konkreten Werkbezug mangelt. Der Stil eines Künstlers wird vom Urheberrecht nicht umfasst, sondern bleibt gemeinfrei und kann deshalb grundsätzlich von jedermann benutzt werden. Es ist jedoch das allgemeine Persönlichkeitsrecht des Künstlers betroffen, dem eine fremde Leistung unter widerrechtlicher Verwendung seines Namens zugerechnet werden soll. Die Fälschung ist in einer solchen Konstellation geeignet, durch Verzerrung des Gesamtwerks das künstlerische Ansehen und die künstlerische Wertschätzung des Urhebers zu beeinträchtigen (BGH NJW 1990, 1988 – Emil Nolde). Dies kann zu Unterlassungs- und Beseitigungsansprüchen (Entfernung der Signatur, BGH NJW 1990, 1988 – Emil Nolde) gemäß §§ 823 Abs. 1, 1004 BGB führen. Eine Beeinträchtigung ist jedoch nicht schon allein durch die bloße Existenz einer Fälschung in privater Hand indiziert, es muss die Gefahr bestehen, dass sie der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden. Der Persönlichkeitsschutz wirkt auch nach dem Tod des Urhebers fort, wie lange der Schutz fortbesteht, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von dem Bekanntheitsgrad des Künstlers und der Intensität der Beeinträchtigung (BGH NJW 1990, 1988 – Emil Nolde).

Ein weiterer Anwendungsfall des allgemeinen Persönlichkeitsrechts sind Angriffe auf das Gesamtwerk oder die Ehre des Urhebers, welche die Grenzen zulässiger Kritik überschreiten. Dies ist jedoch nur in gravierenden Fällen anzunehmen, aufgrund der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG) hat der Künstler auch abwertende Urteile über sein Schaffenswerk zu ertragen. Der Bogen ist jedoch überspannt, wenn die Kritik allein dem Zweck dienen soll, den Betroffenen verächtlich zu machen (sog. Schmähkritik). Das Urheberpersönlichkeitsrecht ist hier nicht betroffen, auch wenn die Kritik unter Bezug auf ein bestimmtes Werk erfolgt, denn die eigentliche Zielrichtung des Angriffs, der das konkrete Werk nur als Aufhänger benutzt, stellt die Ehre des Urhebers dar. Zudem ist eine Beeinträchtigung i.S.d. § 14 UrhG ausgeschlossen, denn die Kritik will und kann das Werk nicht verändern (Schack, Rn. 42).

Wie anhand dieser Beispiele deutlich wurde, hat das allgemeine Persönlichkeitsrecht dort, wo das Urheberpersönlichkeitsrecht keine Anwendung findet, eine Auffangfunktion (Dreyer in HK-UrhR37, Vor §§ 12 ff. Rn. ). Im Übrigen jedoch geht das Urheberpersönlichkeitsrecht aufgrund seiner Spezialität dem allgemeinen Persönlichkeitsrecht vor und verdrängt dieses.

2. Verfügungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht

Als Bestandteil des Urheberrechts ist das Urheberpersönlichkeitsrecht gemäß § 29 UrhG zu Lebzeiten des Urhebers grundsätzlich nicht als solches übertragbar. Gemäß §§ 31 ff. UrhG kann der Urheber jedoch sein Urheberrecht durch die Einräumung von Nutzungsrechten belasten. Auf diese Weise ist es ihm möglich, über die ihm vom Gesetz eingeräumte Befugnisse zu verfügen. Soweit jedoch in § 31 UrhG von Werknutzung die Rede ist, sind damit in erster Linie die Verwertungsrechte (§§ 15 ff. UrhG), also die vermögensrechtlichen Befugnisse des Urhebers gemeint. Ob die §§ 31 ff. UrhG auch auf das Urheberpersönlichkeitsrecht anwendbar sind, dieses also Gegenstand von Nutzungsrechten sein kann, die dem Begünstigten eine dingliche Rechtsposition verschafft, ist umstritten. Um diese Frage zu beantworten, muss man sich zunächst die Natur des Urheber- sowie des Persönlichkeitsrechts vor Augen führen und die daraus abzuleitenden Grundsätze unter Berücksichtigung der Anforderungen des Rechtsverkehrs einander gegenüberstellen.

Das Persönlichkeitsrecht ist als höchstpersönliches Recht grundsätzlich unübertragbar. Es dient dem Schutz ideeller Interessen, insbesondere dem Schutz des Wert- und Achtungsanspruchs der Persönlichkeit. Soweit das Persönlichkeitsrecht dem Schutz ideeller Interessen dient, ist es unauflöslich an die Person ihres Trägers gebunden und als höchstpersönliches Recht unverzichtbar und unveräußerlich (BGH, Urteil vom 01.12.99 – Marlene Dietrich). Dementsprechend ist es gerade die persönlichkeitsrechtliche Seite des Urheberrechts, welche nach deutschem Rechtsverständnis die Unübertragbarkeit des Urheberrechts als Ganzes (§ 29 UrhG) bewirkt.

Im Gefüge des Urheberrechts ist das Urheberpersönlichkeitsrecht jedoch nicht ohne weiteres von den Verwertungsrechten isolierbar. Das Gesetz folgt der sog. monistischen Theorie, welche das Urheberrecht als ein einheitliches Recht mit voneinander nicht trennbaren persönlichkeits- und vermögensrechtlichen Befugnissen begreift (Schack, Rn. 106). Dieser Grundsatz hat in § 11 UrhG seinen Niederschlag gefunden. Er hat zur Folge, dass mit der Einräumung von Nutzungsrechten mit dem Ziel der Verwertung des Werkes auch urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse übertragen werden können. So ist in der Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (§§ 16 und 17 UrhG) an einem unveröffentlichtem Werk oft auch die Einwilligung in die (Erst)Veröffentlichung (§ 12 UrhG) enthalten. Die Lizenzierung des Bearbeitungsrechts (§ 23 UrhG) schließt die Einwilligung in Änderungen des Werkes (§§ 14 und 39 UrhG) mit ein bzw. lässt ein berechtigtes Interesse i.S.d. § 14 UrhG entfallen (Dreyer in HK-UrhR § 14 Rn. 52 f.).

Ob die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse dabei jedoch mit dinglicher Wirkung in Form von Nutzungsrechten übertragen werden, ist zweifelhaft. Die dingliche Wirkung von Nutzungsrechtseinräumungen zeichnen sich vor allem dadurch aus, dass sie dem Berechtigten eine Rechtsposition verschaffen, die nicht nur gegenüber dem Urheber, sondern gegenüber jedermann Wirkung entfaltet und sogar Abwehransprüche des Nutzungsrechtsinhabers gegen die Verletzung des Urheberrechts auslösen können (§ 31 Abs. 3 UrhG). Daher kann z.B. ein Verlag als Inhaber der Exklusivrechte selbst aus eigenem Recht gegen unrechtmäßige Kopien vorgehen. Dingliche Rechte unterscheiden sich durch diese Wirkung von obligatorischen Rechten, welche nur zwischen den Parteien wirken.

Das sind etwa Rechte, die aus Verträgen erwachsen, so hat der Mieter gegenüber dem Hauseigentümer aus Vertrag ein Recht auf einen mangelfreien Zustand des Hauses - wird das Haus von einem Dritten beschädigt, so hat der Mieter diesem gegenüber keine Rechtsposition, allein der Hauseigentümer kann gegen den Dritten aus seinem Eigentumsrecht vorgehen, der Mieter wiederum muss sich an den Eigentümer als seinen Vertragspartner halten.

In Bezug auf das Urheberpersönlichkeitsrecht stellt sich die Frage, ob überhaupt eine Notwendigkeit für den Rechtsverkehr besteht, dass persönlichkeitsrechtliche Befugnisse ebenfalls mit dinglicher Wirkung übertragen werden. Dies setzt ein Bedürfnis des Nutzungsrechtsinhabers voraus, aus eigenem Recht urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse auszuüben. Ein solches besteht jedoch nicht. Der Nutzungsrechtsinhaber ist bereits kraft seiner Befugnisse aus den ihm zur Nutzung übertragenen Verwertungsrechten hinreichend in die Lage versetzt, rechtswidrige Handlungen Dritter abzuwehren. Zur Ausübung der Verwertungsrechte ist es ebenfalls nicht erforderlich, ihm eine dingliche Rechtsposition urheberpersönlichkeitsrechtlicher Art zu gewähren, es genügt, dass er insoweit gegenüber dem Urheber legitimiert ist. Letzteres ist auch dann gewährleistet, wenn Nutzungsrechte vom Nutzungsrechtsinhaber veräußert und dadurch an Dritte delegiert werden. Die aus der Einwilligung des Urhebers folgende obligatorische Berechtigung wird dabei übertragen (§ 398 S. 2 BGB). Auch im Übrigen besteht kein anzuerkennendes Interesse des Nutzungsrechtsinhabers an einer dinglich verstärkten Teilhabe in persönlichkeitsrechtlicher Hinsicht, denn sein Ziel ist die materielle Verwertung des Urheberrechts, insofern sind die Verwertungsrechte umfassend und lückenlos, die persönlichkeitsrechtlichen Befugnisse bieten keine wirtschaftlichen Vorteile und dienen allein der Durchsetzung ideeller Interessen, welche naturgemäß allein bei Urheber liegen können. Der Nutzungsrechtsinhaber ist zum Beispiel gar nicht imstande, zu bewerten, unter welchen Umständen durch eine Änderung des Werkes die persönlichen und geistigen Interessen des Urhebers (vgl. § 14 UrhG) tatsächlich betroffen sind, allein die künstlerischen Wertvorstellungen und individuellen Neigungen und Ziele des Urhebers können hierbei letztendlich den Ausschlag geben, weshalb allein ihm die Entscheidung über die Ausübung seines Rechts zusteht.

Rechtsgeschäfte mit urheberpersönlichkeitsrechtlichem Gegenstand sind somit rein obligatorischer Natur und wirken allein zwischen den Parteien. Es lassen sich drei Fallgruppen unterscheiden.

Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse werden in Verbindung mit einer konkreten Nutzungsrechtseinräumung verliehen. Dies geschieht oft reflexartig, ohne dass eine ausdrückliche Vereinbarung erfolgt. Zum Beispiel ist in der Übertragung des Vervielfältigungs- und Verbreitungsrechts (§§ 16 und 17 UrhG) an einem unveröffentlichtem Werk die Einwilligung in die Veröffentlichung (§ 12 UrhG) enthalten. Das Gleiche gilt hinsichtlich Änderungen des Werkes bei der Lizenzierung des Bearbeitungsrechts (§§ 23 und 14 UrhG). Die urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnis ist in diesen Fällen notwendig, um die Verwertungshandlung auszuführen. Es kann daher in diesen Fällen, soweit eine ausdrückliche Vereinbarung fehlt, von einer stillschweigenden Zustimmung ausgegangen werden. Urheberpersönlichkeitsrechtliche Befugnisse werden des Weiteren zur Ergänzung von Nutzungsrechtseinräumungen verliehen. In diesem Fall haben sie eine eigenständige Bedeutung und stellen nicht nur den persönlichkeitsrechtlichen Schatten der Verwertungsbefugnis dar. Praktisch bedeutsam sind Abreden über Änderungen des Werkes (§§ 14 und 39 UrhG) und in Bezug auf das Namensnennungsrechts (§ 13 UrhG). Zum Beispiel bei Werken, an deren Herstellung eine Vielzahl von Urhebern mitwirkt, wie etwa Computerprogrammen oder Filmen, ist die Nennung aller Beteiligten oft nicht möglich und muss daher vertraglich geregelt werden. Ein weiteres Beispiel ist die sogenannte Ghostwriter-Abrede. Der Ghostwriter verzichtet in diesem Fall gegenüber dem Besteller des Werkes auf sein Recht auf Namensnennung und erklärt sein Einverständnis, dass der Besteller sich als Urheber ausgibt. In diesen Fällen ist in der Regel eine ausdrückliche Vereinbarung erforderlich, eine stillschweigende Vereinbarung kann genügen, wenn eine entsprechende Branchenübung besteht, dann ist jedoch erforderlich, dass den Vertragspartnern die Übung bekannt war und sie nichts Abweichendes vereinbart haben (BGH NJW 1994, 2622).

Schließlich können Urheberpersönlichkeitsrechte vom Urheber einem Dritten zur Ausübung überlassen werden. Der Urheber kann ein legitimes Interesse daran haben, Verletzungen seines Persönlichkeitsrechts nicht selbst, sondern durch einen Dritten verfolgen zu lassen (Schack, Rn. 564). Die Unübertragbarkeit der höchstpersönlichen Rechte soll ihren Träger schützen, darf aber nicht zur Behinderung führen, so dass eine solche Überlassung zur Ausübung des Persönlichkeitsrechts zulässig ist. Der Dritte kann die Persönlichkeitsrechte deshalb im eigenen Namen wahrnehmen. Die rechtliche Konstruktion dieser Form der Ausübung erfolgt über die aus § 185 BGB abgeleitete Rechtsfigur der Ermächtigung zu verfügungsähnlichen Handlungen, welche auf prozessrechtlicher Seite zu einer gewillkürten Prozessstandschaft führt. Neben dem zur Wahrnehmung Ermächtigten bleibt der Urheber stets Träger des Persönlichkeitsrechts und kann daher jederzeit auch selbst seine Interessen durchsetzen (Schack, Rn. 564).

Der Vertragsfreiheit im oben beschriebenen Bereich sind jedoch Grenzen gesetzt. Rechtsgeschäfte über Urheberpersönlichkeitsrechte sind nur soweit zulässig, wie sie den sogenannten Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts respektieren. Zu dem nicht antastbaren Kernbereich gehören alle urheberpersönlichkeitsrechtlichen Belange des Urhebers, die berührt würden, wenn durch die Art der Ausübung der übertragenen Befugnisse die geistigen und persönlichen Beziehungen des Urhebers zu seinem Werk schwerwiegend gefährdet oder verletzt würden (BGHZ 15, 260 – Cosima Wagner). Den Kernbereich berühren etwa Regelungen, in denen der Urheber auf sein Recht auf Anerkennung der Urheberschaft gänzlich verzichtet oder die Einwilligung zu gröblichen Entstellungen oder Verstümmelungen des Werkes erteilt. Auch ein unbefristeter oder unwiderruflicher Verzicht auf Urheberpersönlichkeitsrechte ist ausgeschlossen (Dreyer in HK-UrhR Vor §§ 12 Rn. 17).

III. Das (Erst-)Veröffentlichungsrecht

§ 12 UrhG verleiht dem Urheber das höchstpersönliche (vgl. oben) Recht, über das Ob und Wie der Veröffentlichung seines Werkes zu entscheiden. Dieses Recht ist jedoch mitunter von kurzlebiger Dauer, denn mit der ersten Veröffentlichung erlischt es bereits, deshalb ist im Zusammenhang von § 12 UrhG auch oft von „Erstveröffentlichungsrecht“ die Rede. Dies sollte Grund genug für den Urheber sein, sein Veröffentlichungsrecht mit Bedacht auszuüben und Zeitpunkt, Ort und Umfeld für dieses Ereignis gut durchzudenken, denn nach der Erstveröffentlichung kann eine gewisse Verselbständigung des Werkes in der Öffentlichkeit nicht mehr aufgehalten werden. Mit dem Transport des Werkes aus der privaten in die öffentliche Sphäre verliert der Künstler in nicht unbeachtlichem Maße die Kontrolle über sein geistiges Kind. Das öffentlich wahrgenommene Werk ist zum einen der medialen Berichterstattung ausgesetzt, es darf kritisiert und in diesem Rahmen auch zitiert werden (§ 51 UrhG). Bei visuellen Werken sind Bildzitate zulässig, so dass es unabhängig vom Willen des Urhebers zu vielfachen Abbildungen seines Werkes kommen kann. Das Werk darf unter bestimmten Voraussetzungen öffentlich wiedergegeben werden (§ 52 UrhG), es dürfen Kopien zum privaten oder wissenschaftlichen Gebrauch, für den Schulgebrauch oder zu Archivierungszwecken angefertigt werden(§ 53 UrhG). Auch die künstlerische Auseinandersetzung wird ermöglicht, das Werk kann bearbeitet (§ 23 UrhG) oder frei benutzt (§ 24 UrhG) werden, neue Stilelemente dürfen kopiert, die künstlerische Idee wiederholt und ausgeschlachtet werden. Dies sind nur einige aus der Fülle an Möglichkeiten, die durch die Publikation eines Werkes eröffnet werden. Das heißt nicht, dass das Werk der unbeschränkten Verfügung durch Dritte preisgegeben wird. Die zumeist in den Schrankenregelungen des UrhG (§§ 44a ff. UrhG) zu findenden Benutzungsmöglichkeiten gelten nur unter bestimmten, von der Rechtsprechung eng ausgelegten Bedingungen und lösen nicht selten Vergütungspflichten aus, welche dem Urheber einen materiellen Ausgleich gewähren. Dennoch entstehen umfangreiche, vom Willen des Urhebers unabhängige Verwertungsmöglichkeiten. Das dem Künstler durch das Urheberrecht eingeräumte Monopol ist nur ein relatives und ermöglicht lediglich eine beschränkte Kontrolle über das einmal veröffentlichte Werk.

1. Die Veröffentlichung

Der Begriff der Veröffentlichung ist in § 6 Abs. 1 UrhG einheitlich für das gesamte Urheberrecht definiert. Danach ist ein Werk veröffentlicht, wenn es mit Zustimmung des Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich gemacht worden ist (näher siehe die Kommentierung zu § 6 UrhG). Nur der Vorgang der ersten Veröffentlichung ist dabei erfasst, § 12 UrhG regelt allein den Fall der Erstveröffentlichung. Alle nachfolgenden Handlungen, durch welche das Werk erneut der Öffentlichkeit präsentiert wird, können nur noch Verwertungshandlungen sein (Dreyer in HK-UrhR § 12 Rn. 5). Eine Veröffentlichung, welche einmal mit Zustimmung des Berechtigten (i.d.R der Urheber) erfolgt ist, kann nicht mehr rückgängig gemacht werden. Die an sie geknüpften Rechtsfolgen treten unwiderruflich ein und begrenzen fortan die alleinige Verfügungsmacht des Urhebers über sein geistiges Kind (s.o.). Voraussetzung ist jedoch, dass die Veröffentlichung durch eine wirksame Zustimmung des Urhebers autorisiert ist (§ 6 Abs. 1 UrhG). Dabei steht es dem Urheber frei, seine Zustimmung zu beschränken oder an bestimmte Bedingungen zu knüpfen. Werden die Bedingungen nicht eingehalten, so gilt die Zustimmung als nicht erteilt und das Werk ist weiterhin unveröffentlicht. Beschränkungen der Zustimmung wirken jedoch nicht nach der Veröffentlichung fort (zum Ganzen vgl. die Kommentierung zu § 6 UrhG).

2. Rechtsfolgen

Die rechtlichen Konsequenzen, welche der Akt der Veröffentlichung mit sich bringt, sind vielfältig und im gesamten Urheberrecht verstreut. Einige davon wurden eingangs bereits erwähnt. An dieser Stelle sollen jedoch allein die aus der Veröffentlichungsrecht des § 12 UrhG fließenden Rechtsfolgen interessieren.

Ziel des § 12 UrhG ist es nicht, den Veröffentlichungsakt mit weitergehenden rechtlichen Konsequenzen zu verbinden. Diese sind zwar Folge einer jeden Publikation, geregelt werden sie jedoch an anderen Stellen des Urheberrechts. Aufgabe des § 12 UrhG ist es vielmehr, die Entscheidung des Urhebers aufgrund der ihr anhaftenden Tragweite besonders zu schützen und ihm den Akt der Publikation vorzubehalten. Seine Rechtsfolgen entfaltet das Veröffentlichungsrechts somit im Vorfeld der Veröffentlichung. Es ist ein Abwehrrecht, mit dem der Urheber sich gegen nicht autorisierte Veröffentlichungen zur Wehr setzten kann.

Eine unautorisierte Veröffentlichung verletzt das Recht aus § 12 UrhG. Dem Urheber stehen die Rechte aus § 97 UrhG zu. Er kann Unterlassung und Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen, bei Verschulden des Verletzers auch Schadensersatz. Mit der autorisierten Veröffentlichung endet die Sicherungsfunktion des § 12 UrhG, das Veröffentlichungsrecht erlischt. Unautoriserte Veröffentlichungen nach diesem Zeitpunkt können daher nur noch in Verwertungrechte oder andere Urheberpersönlichkeitsrechte (z.B. §§ 13, 14 UrhG) des Künstlers eingreifen. Der Schutz des § 12 UrhG ist jedoch für dieses Werk aufgebraucht.

IV. Recht der Inhaltsmitteilung und -beschreibung

Das Recht der Inhaltsmitteilung und -beschreibung ergänzt und vervollständigt das Veröffentlichungsrecht, indem es dem Urheber zum einen ermöglicht, bereits im Vorfeld der Publikation Angaben zum Inhalt des Werkes – etwa zur Vorbereitung oder Ankündigung einer Ausstellung – zu machen, ohne dadurch bereits des Veröffentlichungsrechts verlustig zu gehen, zum anderen schützt es den Urheber bereits in diesem Vorfeld, indem es ihm entsprechend dem Veröffentlichungsrecht das Ob und Wie der Inhaltsmitteilung und -beschreibung vorbehält. Schließlich zieht das Urheberrecht aus der bewussten Entscheidung des Urhebers, eine Inhaltsmitteilung oder -beschreibung zu veröffentlichen, die gleiche Konsequenz wie bei der Veröffentlichung – das Recht aus Abs. 2 erlischt und jedermann ist auch gegen den ausdrücklichen Willen des Urhebers befugt, den Inhalt des Werkes öffentlich mitzuteilen oder zu beschreiben. In dieser Beziehung geht Abs. 2 sogar weiter als das Veröffentlichungsrecht, welches keine Aussage über die Befugnisse Dritter nach Erlöschen des Veröffentlichungsrechts enthält, sondern diese Frage allein den Verwertungsrechten und Schrankenbestimmungen überlässt. Aus Abs. 2 hingegen ergibt sich die Zulässigkeit bestimmter Verwertungshandlungen (Dreyer in HK-UrhR § 12 Rn. 25). Diese Befugnis Dritter zur Inhaltsmitteilung und -beschreibung berechtigt jedoch nicht zur vollständigen Angabe des Inhalts eines Werkes (RGZ 129, 256 – Operettenführer).

Unter wesentlichem Inhalt versteht man die das Werk inhaltlich bestimmenden Elemente in ihrer Gesamtheit, etwa ein Kurzüberblick über einen Roman oder ein Kinotrailer – bloße Angaben zum Thema oder lückenhafte Details genügen nicht (Dreyer in HK-UrhR § 12 Rn. 25).

V. Veröffentlichung und Rechte Dritter

Das Veröffentlichungsrecht beschränkt seine Aussage auf den Gegenstand der persönlichen geistigen Schöpfung des Künstlers. Es enthält keine Regelung in Bezug auf andere Inhalte des Werkes, an denen Rechte Dritter bestehen können, die der Veröffentlichung entgegenstehen und die Zustimmung jener Personen erforderlich macht. Wichtigstes Beispiel sind die Persönlichkeitsrechte der vom Werk erfassten oder sonst betroffenen Personen. Dem Abgebildeten steht das Recht am eigenen Bild zu, bei Sprachaufnahmen ist das Recht am eigenen Wort zu berücksichtigen, auch die Ehre eines von einem Werk mit beleidigendem Inhalt Betroffenen kann verletzt sein, was ihm ermöglicht, die Veröffentlichung zu verbieten (§ 1004 BGB analog i.V.m. Art. 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG). Des Weiteren müssen Rechte an Leistungen Dritter berücksichtigt werden. Das können Marken, Geschmacksmuster oder Unternehmensrechte sein. Es sind aber vor allem auch fremde Urheberrechte zu beachten.

Bedeutsam in diesem Zusammenhang ist das Urheberrecht des Bearbeiters gemäß § 23 UrhG. Die Veröffentlichung einer Bearbeitung ist nur mit der Einwilligung des Urhebers des bearbeiteten Werkes erlaubt. Umgekehrt darf der Urheber des bearbeiteten Werkes auf dieses nicht ohne der Zustimmung des Bearbeiters (z.B. des Übersetzers) zugreifen. Erst, wenn das Werk genügend Abstand zu der dem als Vorlage benutzten Werk aufweist, das dessen Charakterzüge weit genug den Hintergrund treten und gegenüber der neuen Inhalts- und Formgebung verblassen, man also eine freie Benutzung i.S.d. § 24 UrhG vorliegen hat, ist es frei von den Urheberrechten des vorbestehenden Werkes. Besonderheiten bestehen für die Kunstform der Parodie. Obwohl diese ihrem Wesen nach eine Bearbeitung ist, ist sie in der Regel dennoch frei von der Zustimmung des Originalurhebers (näher zu Bearbeitung und freier Benutzung, der Abgrenzung und den für die Parodie geltenden Besonderheiten vgl. die Kommentierung zu § 24 UrhG, Abgrenzungsbeispiele aus dem Bereich der bildenden Kunst in , Bullinger Kunstwerkfälschung und Urheberpersönlichkeitsrecht, S. 45 ff.).

Einschränkungen des Veröffentlichungsrechts ergeben sich auch in den weiteren Fällen der Beteiligung mehrerer Urheber an einem Werk. Bei der Miturheberschaft (§ 8 UrhG) und der Werkverbindung (§ 9 UrhG) ist die Einwilligung des anderen Teils erforderlich, anders als bei der Bearbeitung besteht jedoch die Besonderheit, dass die Einwilligung unter bestimmten Voraussetzungen nicht verweigert werden darf (siehe die Kommentierungen zu §§ 8 und 9 UrhG).

Designrechte sind nur im Bereich der angewandten Kunst zu berücksichtigen. Das Designrecht ist ein gewerbliches Schutzrecht und gilt daher nur für industrielle oder handwerkliche Erzeugnisse. Eine Benutzungshandlung i.S.d. § 38 DesignG liegt deshalb nur vor, wenn das entlehnte Muster ebenfalls in ein industrielles oder handwerkliches Erzeugnis einfließt. Alltägliche Gebrauchsgegenstände wie Möbel, technische Geräte, Fortbewegungsmittel oder sonst erdenkliche Produkte können daher bedenkenlos fotografiert, gemalt oder in sonstiger Weise abgebildet werden, ohne möglicherweise bestehende Designrechte zu verletzen. Etwas anderes kann nur gelten, wenn das Produkt selbst Urheberrechtsschutz genießt. Dies war früher der Ausnahmefall, in der Regel bestand für Gebrauchsgegenstände kein Urheberschutz. Heute gelten für die Werke der angewandten Kunst die gleichen Maßstäbe für sonstige Werke (BGH, Urteil vom 13.11.2013 - I ZR 143/12 - Geburtstagszug). Es stellt sich also die Frage, ob das abgebildete Objekt das neue Werk so dominiert, dass ein Fall der abhängigen Bearbeitung (§ 23 UrhG) oder ein Fall der freien Benutzung (§ 24 UrhG) vorliegt. Bei Alltagsgegenständen, die in einer Bild- oder Filmszene auftauchen, wird man in der Regel von einer freien Benutzung ausgehen können, denn die Kunstfreiheit darf nicht derart eingeschränkt werden, dass alltägliche Szenarien mit den in ihnen enthaltenen Gegenständen einer künstlerischer Auseinandersetzung entzogen sind (vgl. auch § 57 UrhG). Wird das Designobjekt dagegen zur Hauptsache gemacht, kann eine Bearbeitung vorliegen, deren Verwertung von der Einwilligung des Designers abhängt.

Das Verhältnis von Urheberrecht und Markenrecht ist durch die unterschiedlichen Schutzrichtungen der beiden Rechtsgebiete bestimmt. Das Urheberrecht schützt das Werk als Ausdruck der kreativen Schöpfungskraft des Urhebers. Die kreative Leistung selbst ist der Grund des Rechtsschutzes. Marken werden dagegen nicht um ihrer selbst willen geschützt, sie dienen vielmehr dem Zweck, von Unternehmen angebotene Produkte und Dienstleistungen zu identifizieren und auf diese Weise von anderen Produkten und Dienstleistungen auf dem Markt zu unterscheiden. Wird eine Marke in einer Weise verwendet, bei der eine Verwechslung von Waren oder Dienstleistungen ausgeschlossen ist, so entzieht sich diese Verwendung folglich dem Schutzbereich des Markenrechts. Der Maler, welcher ein Gemälde von einer Coca-Cola Flasche anfertigt, und dieses dann in einer Galerie ausstellt, hat das Markenrecht daher nicht verletzt. Benutzt er dieselbe Abbildung, um sie auf T-Shirts zu drucken und diese zu verkaufen, so hat er das Markenrecht verletzt (§ 14 MarkenG). Markenrechte können also überall dort relevant werden, wo durch ihren Gebrauch die Gefahr einer Herkunftsverwirrung entstehen kann. Darauf ist besonders bei Werktiteln zu achten. Bei Werken der angewandten Kunst sind Markenrechte naturgemäß zu beachten. Umstritten ist die Fallgruppe der Markenparodie, bei der bekannte Marken geändert werden und ihnen ein kritischer oder satirischer Inhalt beigemengt wird. Beispiele aus der Rechtsprechung sind die Verwendung des „Bild“-Logos auf einer satirischen Postkarte „Bild dir keine Meinung“ (ZUM-RD 1999, 90 ff.) oder ein Aufkleber mit BMW-Emblem und Inschrift „Bumms Mal Wieder“ (BGH GRUR 1986, 759). Es gibt Stimmen, die in derartigen Fällen eine Markenrechtsverletzung bejahen, wenn durch die parodische oder satirische Benutzung nur die hohe Bekanntheit der Marken für den Absatz eigener Produkte ausgenutzt werde, denn dann fehle es an einer Rechtfertigung (Ingerl/ Rohnke, MarkenG, § 14 Rn. 174). Die Rechtsprechung dagegen ist relativ großzügig und lehnt in der Regel eine Markenrechtsverletzung ab. Dem ist zuzustimmen, denn obgleich es zutrifft, dass die Bekanntheit der verwendeten Marken oft bewusst ausgenutzt wird, so ist dennoch unverkennbar, dass eine Herkunftsverwirrung ausgeschlossen ist. Der Verbraucher wird ohne weiteres erkennen, dass die kritische oder satirische Auseinandersetzung nicht von dem betroffenen Markeninhaber selbst herrühren kann. Zudem stehen die Kritik und Satire unter dem Schutz der Meinungs- und Kunstfreiheit, welche in der Regel Vorrang vor rein wirtschaftlichen Interessen des Markeninhabers haben.

Die Marke kann schließlich selbst Werkcharakter besitzen. In diesem Fall ist das Urheberrecht an der Marke zu beachten.

Wie bereits eingehend erläutert, können Personen, deren Abbildung oder Stimme in das Werk Eingang gefunden haben, sich auf ihr Persönlichkeitsrecht berufen. Das Recht am eigenen Bild ist gesetzlich in §§ 22 ff. KUG geregelt. Grundsätzlich kann der Abgebildete auf dieses Recht berufen und die Veröffentlichung seines Abbildes, zu dem er seine Zustimmung nicht erteilt hat, verbieten. Insbesondere Fotografen sollten daher darauf achten, vor einer Veröffentlichung grundsätzlich eine schriftliche Einwilligung einzuholen. Dies gilt jedoch nicht für jede Abbildung von Personen. § 22 KUG setzt ein Personenbildnis voraus, das ist die Darstellung einer oder mehrerer Personen, die die äußere Erscheinung der Abgebildeten in einer für Dritte erkennbaren Weise wiedergibt (Gerstenberg/ Götting in Schricker, UrhG, § 60/§ 22 KUG Rn. 4). Abbildungen von bloßen Körperteilen oder des Körpers ohne Kopf verletzen somit in der Regel nicht das Recht am eigenen Bild, denn in diesen Fällen wird die Person für Dritte nicht erkennbar sein. Personen, die nur im Hintergrund zu sehen sind als bloßes Beiwerk einer Landschafts- oder Straßenszene, können ebenfalls kein Recht am eigenen Bild geltend machen (§ 23 Abs. 1 Nr. 2 KUG). Das KUG schränkt das Persönlichkeitsrecht zusätzlich für sog. Personen der Zeitgeschichte ein. Prominente Personen aus Politik, Film, Musik oder sonstigen Bereichen können sind grundsätzlich nicht auf das Recht am eigenen Bild berufen (§ 23 Abs. 1 Nr. 1 KUG). Jedoch ist ihr Persönlichkeitsrecht durch Abbildungen, die unter Verletzung ihrer Privatsphäre entstanden sind, verletzt. Personen, die nur für einen begrenzten Zeitraum in der Öffentlichkeit in Erscheinung treten, gelten die Einschränkungen des KUG nur, solange die ein öffentliches Interesse besteht.

Abbildungen von Personen können auch in literarischer Form erfolgen. In diesen Fällen ins das Persönlichkeitsrecht des Betroffenen gegenüber der Kunstfreiheit des Autors abzuwägen. Je höher der Grad der Verfremdung durch den Einsatz künstlerischer Mittel ist, also eher den Charakter eines Romans statt den einer Berichterstattung erreicht, desto mehr tritt der Persönlichkeitsschutz zurück und kann einer Veröffentlichung nicht im Wege stehen. Auch hier gilt, dass Personen des öffentlichen Lebens sich grundsätzlich weit mehr gefallen lassen müssen, als Privatpersonen, und nur im Kernbereich ihrer eigenen Privatsphäre geschützt sind.

Ebenfalls Teil des Persönlichkeitsrechts ist das Recht an der eigenen Stimme, die jedermann von der unbefugten Verwendung von Tonaufnahmen stützt. Schon das Anfertigen solcher Aufnahmen bedarf in bestimmten Fällen der Einwilligung des Betroffenen (§ 201 StGB).

Umstritten ist, ob das Eigentumsrecht einer Veröffentlichung entgegenstehen kann. Hierbei geht es insbesondere um Fotografien von im privaten Eigentum stehenden Gebäuden oder Räumen, deren Abbildung nicht bereits nach § 59 UrhG zulässig ist. In der Rechtsprechung wird vertreten, die Verwertung einer solchen Abbildung stelle eine Störung des Eigentums dar und würde deshalb gemäß § 1004 Abs. 1 BGB Abwehransprüche auslösen (BGH GRUR 1975, 500 – Schloss Tegel). Diese Rechtsprechung dehnt jedoch das Eigentumsrecht zu sehr aus und findet im geltenden Recht keine Grundlage mehr. Das Eigentum ist durch die Verwertung nicht beeinträchtigt, es kann weiterhin uneingeschränkt benutzt werden. Denkbar sind allenfalls vertragliche Ansprüche, deren Begründung z.B. beim Lösen von Eintrittskarten oder durch Anerkennung einer entsprechenden Benutzungsordnung erfolgen kann (Nordemann § 44 Rn. 6).