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Open Content

"Open Content" ist eine Entwicklung des digitalen Zeitalters. Es beruht auf dem Prinzip der Privatautonomie und ist nicht gesetzlich geregelt. Das Internet und die digitale Revolution machten eine Vervielfältigung und Verbreitung geistiger Inhalte ohne Qualitätsverlust möglich, zudem nahezu kostenfrei und ohne dem Einsatz von Materie.

Durch das Internet können diese Inhalte in Sekundenschnelle überall auf dem gesamten Globus empfangen, gespeichert und weiter vervielfältigt und verbreitet werden. Dies ist für uns inzwischen selbstverständlich, aber im Vergleich zu den Möglichkeiten, die zuvor bestanden, kann man ohne zu übertreiben von dem Eintritt in ein neues Zeitalter sprechen. Bislang scheint es, als hätten viele Menschen die Tragweite dieser Errungenschaft noch nicht erfasst.

Der Gesetzgeber war selbstverständlich ebenso wenig in der Lage, auf die schnelle Entwicklung zu reagieren. Bis heute erschöpfen sich seine Bemühungen in dem Versuch, die klassische Ordnung, also das Zusammenspiel Autor - Verlag - Publikum, wobei die wirtschaftliche Macht bei den Verlagen konzentriert ist, zu schützen und aufrechtzuerhalten. Dies geschieht vor allem durch eine Verschärfung und Erweiterung des Urheberrechts und der mit ihm geregelten Investitionsschutzrechte. So wurde zuletzt ein Leistungsschutzrecht für Printmedien den bereits bestehenden, überflüssigen Investitionsschutzrechten hinzugefügt und bedenklich über die Möglichkeiten des eigentlichen Urheberechts hinaus auf Kosten der Allgemeinheit gestärkt.

Die Open-Content-Idee wurde immerhin in einigen Vorschriften des Urheberrechts berücksichtigt, um die Verwendung dieser Lizenzform nicht zu behindern.

Eine der bekanntesten Erscheinungen ist das offene und freie Betriebssystem Linux. Das Online-Lexikon Wikipedia ist ebenfalls Open - Content - Regeln unterstellt. Im Bildbereich gibt es umfangreiche Stock-Archive, welche unter Open Content einen freien Zugriff auf die Inhalte erlauben.

Aber wie funktioniert es? Wie bereits eingangs erwähnt, stellt die Privatautonomie die Basis dar. Das Urheberrecht erlaubt die Einräumung von Nutzungsrechten. Dabei kann der Urheber entscheiden, welchen Inhalt die Nutzungsrechte haben und welchen räumlichen und zeitlichen Geltungsbereich sie besitzen. Er kann auch frei bestimmen, ob und von welcher Gegenleistung die Nutzung abhängen soll. Wer nicht bereit ist, diese Bedingungen zu akzeptieren, kann eine Nutzung nur im Rahmen der gesetzlichen Schranken vornehmen (z.B. im Rahmen des eng begrenzten Zitatrechts). Aber auch, wenn jemand bereit ist, die Bedingungen zu akzeptieren, kann der Urheber die Vergabe eines Nutzungsrechts verweigern. Er kann sich auch aussuchen, wem er die Nutzung gestattet. Dies ist das Prinzip der Privatautonomie, die Möglichkeit, nach freiem Willen zu entscheiden mit wem man Verträge welchen Inhalts eingeht.

Wer sein Werk unter eine Open - Content- Lizenz stellt, bietet es damit einem unbestimmten Nutzerkreis zu gleichen Konditionen an. Es steht dem Urheber nicht nur frei, durch Einzelverträge bestimmten Personen Nutzungsrechte einzuräumen, er kann aufgrund seiner Privatautonomie auch der gesamten Öffentlichkeit bestimmte Nutzungen unentgeltlich gestatten.

Im Grunde kann jeder Urheber die Bedingungen, zu denen die Verwendung seines Werkes erlaubt ist, selbst festlegen (Einschränkungen gesetzlich erlaubter Nutzungen sind unwirksam). So hat die Firma Microsoft in einer sogenannten Shared Source Initiative verschiedene Inhalte zu bestimmten Nutzungen freigegeben. In der Praxis erfolgt die Vergabe freier Lizenzen jedoch in der Regel so, dass der Autor auf bereits bestehende, von verschiedenen Organisationen angebotene, Open-Content-Lizenzen zurückgreift und das Werk unter Bezeichnung der Lizenz veröffentlicht. Freie Lizenzen finden sich beispielsweise unter creativecommons.org. Der Nutzer kann unter verschiedenen Optionen wählen und so sein Lizenzpaket zusammenstellen. Die Werke werden dann mit einem entsprechenden Hinweis oder Symbol versehen. Das Publikum kann sodann erkennen, unter welchen Konditionen die Nutzung erfolgen darf.

Die wichtigsten Bestandteile einer freien Lizenz betreffen die folgenden Punkte: (nicht-)kommerzielle Nutzung, Urheberbezeichnung (credits) sowie das Recht zur Weiterentwicklung und Veränderung des Werkes (z.B. modding).

Die Entwicklung der Rechtsprechung im Umgang mit freien Lizenzen ist bislang wenig ausgeprägt und bleibt abzuwarten. Das LG Köln hatte unlängst als erstes in Deutschland über das meistgenutzte, aber auch umstrittenste Lizenzmodul »CC-BY-NC« zu entscheiden, und dabei erhebliche Kritik hervorgerufen (Institut für Urheber- und Medienrecht, News Nr. 5162). Das Urteil wurde inzwischen vom OLG Köln revidiert (OLG Köln, 31.10.2014 - 6 U 60/14). Während das Landgericht noch davon ausging, dass eine "nicht kommerzielle Nutzung" auf Benutzungen im privaten Bereich zu beschränken sei, geht das Oberlandesgericht davon aus, dass eine Verwendung eines Fotos auf der Webseite von Deutschlandradio keinen kommerziellen Charakter habe (Institut für Urheber- und Medienrecht, News Nr. 5296).

Mehr zum Thema Creative-Commons findest Du in dem umfassenden Dosier des Infoportals iRights.info. Die einzelnen Lizenzmodelle sind auf der Creative-Commons Webseite erklärt.

Schließlich findest Du in unserer Bibliothek eine Auswahl von Webseiten mit freien Inhalten im Netz. Dabei handelt es sich um Portale, in denen die Nutzer ihre Texte, Bilder, Musik oder Videos einstellen und unter einer CC-Lizenz oder zu ähnlichen Bedigungen und damit zur Nutzung, zum Beispiel in neuen Projekten, freigeben. Wenn Du also Inhalte für Dein Projekt suchst, lohnt es sich, dort rein zu schauen.