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Angemessene Vergütung

Ein großer Teil der Kreativen sind bei der Verwertung ihrer Arbeiten auf Verwerter oder Vermittler ihrer Leistungen angewiesen. Freie Journalisten schreiben oft für Zeitungen und Zeitschriften, Musiker benötigen ein Label, Regisseure und Schauspieler schließen Verträge mit einem Filmproduzenten. Auch befinden sich zahlreiche Urheber in Arbeitsverhältnissen, zum Beispiel in der Softwarebranche. Ganz gleich, ob sie auf dem freien Markt oder in einem Arbeitsverhältnis tätig sind, den Kreativen stehen in der Regel Vertragspartner gegenüber, die aufgrund ihrer organisatorischen und wirtschaftlichen Stellung eine erheblich bessere Verhandlungsposition gegenüber dem Urheber besitzen. Professionelle Rechtsberatung oder sogar eigene Rechtsabteilungen sowie eine hohe Zahl von Urhebern, die mit ihren Leistungen untereinander konkurrieren, ermöglichen es der Medien- und Kreativindustrie, einseitig Vertragsbedingungen zu diktieren. Die Verträge sind nicht selten auf eine vollständige Übertragung sämtlicher Verwertungsrechte ausgerichtet (sogenannte Buy-Out Verträge), ohne jedoch eine faire Gegenleistung anzubieten.

Die §§ 32, 32a und 36 UrhG verfolgen das Ziel, diesem Missverhältnis entgegenzuwirken, indem sie dem Urheber unabhängig von dem vertraglich vereinbarten Honorar einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung garantieren sollen. § 32 UrhG ermöglicht die Anpassung von Verträgen, bei denen die dem Urheber eingeräumte Vergütung bereits im Zeitpunkt des Vertragsschlusses unangemessen war. § 32a UrhG ergänzt den Schutz und ermöglicht eine Vertragsanpassung auch in solchen Fällen, in denen sich das Missverhältnis zwischen Verwertungserfolg und der Angemessenheit der Vergütung erst nachträglich herausstellt, zum Beispiel, wenn der Urheber nur ein Festhonorar erhalten hat und die Verwertung des Werkes so erfolgreich verläuft, dass das Honorar nur noch einen geringen Bruchteil des Verwertungserlöses ausmacht.

Gemäß §§ 79a I und 79b I UrhG haben auch ausübende Künstler i.S.d § 73 UrhG (Schauspieler, Musiker etc.) ein Recht auf angemessene Vergütung.

Grundlage des Anspruchs auf eine angemessene Vergütung der §§ 32 und 32a UrhG ist der das Urheberrecht prägende Beteiligungsgrundsatz (vgl. § 11 Satz 2 UrhG). Danach ist der Urheber an dem wirtschaftlichen Nutzen, der aus seinem Werk gezogen wird, angemessen zu beteiligen.

Die Durchsetzung der angemessenen Vergütung wird durch einen entsprechenden Auskunftsanspruch erleichtert (§§ 32d und 32e UrhG).

Inzwischen werden die Urheber auch vor sogenannten Total-Buy-Out Verträgen geschützt, mit denen Verwerter sich vom Urheber sämtliche Exklusivrechte an einem Werk gegen eine oft nur geringe Pauschalvergütung einräumen lassen. Der im Jahr 2017 eingeführte § 40a UrhG durchbricht die Exklusivität der Nutzungsrechtsübertragung - nach dem Ablauf von 10 Jahren kann der Urheber das Werk anderwärtig verwerten und das ausschließliche Nutzungsrecht verwandelt sich in ein einfaches Nutzungsrecht. § 40a Abs. 3 UrhG enthält Ausnahmefälle, in denen die Exklusivität bestehen bleibt. Es besteht auch nach dem Ablauf von 5 Jahren die Möglichkeit, die Exklusivität zeitlich auszudehnen.

Schließlich wird der Anspruch auf angemessene Vergütung auf Fälle neuer Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt waren, erstreckt (§§ 32c und 79b UrhG). In diesen Fällen hat der Urheber einen Anspruch auf eine gesonderte angemessene Vergütung.

Angemessene Vergütung bei Vertragsschluss

§ 32 UrhG folgt einer bestimmten Ordnung. Zuerst ist zu prüfen, ob ein Tarifvertrag Anwendung findet. Tarifvertraglich bestimmte Vergütungen gelten als angemessen - dies wird vom Gesetz unwiderlegbar vermutet (§§ 32 Abs. 4, 36 Abs. 1 Satz 3 UrhG). Dies gilt jedoch nur, wenn der Tarifvertrag auch tatsächlich Anwendung findet. Insbesondere muss eine Vergütung für die Nutzung der betreffenden Werke tarifvertraglich bestimmt sein. Eine bloße Bezugnahme auf einen Tarifvertrag, dessen Anwendungsbereich nicht eröffnet ist, genügt nicht (Schricker/Haedicke in Schricker, UrhG, § 32 Rn. 23).

Wenn kein Tarifvertrag Anwendung findet, ist als nächstes zu prüfen, ob eine gemeinsame Vergütungsregel Anwendung findet. Dabei ist unerheblich, ob der Urheber oder ausübende Künstler dem jeweiligen Verband angehört. Gemeinsame Vergütungsregeln gelten als angemessen - auch diese gesetzliche Vermutung ist unwiderleglich. Wenn eine gemeinsame Vergütungsregel nicht unmittelbar Anwendung findet, kann sie indizielle Wirkung bei der Prüfung der Angemessenheit nach Abs. 2 Satz 2 haben. Eine Vergütungsregel kann auch bei Ermittlung der Vergütung aus Verträgen herangezogen werden, die schon vor dem zeitlichen Geltungsbereich der Vergütungsregel geschlossen wurden (§ 32 Abs. 2a UrhG).

Von einer gemeinsamen Vergütungsregel, die von dem Vertragspartner selbst oder von einer Vereinigung, die er angehört, aufgestellt wurde, kann er nicht zum Nachteil des Urhebers abweichen. Tut er es doch, kann der Urheber Vertragsanpassung verlangen, § 36c UrhG.

Gibt es weder einen Tarifvertrag noch eine gemeinsame Vergütungsregel, wird die Angemessenheit der vereinbarten Vergütung im Streitfall vom Gericht anhand der Kriterien des Abs. 2 Satz 2 überprüft. Die Formulierung ist offen und lässt dem Gericht viel Spielraum. Am Ende ist es eine Ermessensfrage, das Gesetz legt lediglich die bei der Rechtsfindung zu berücksichtigenden Kriterien fest. Es kommt auf die konkreten Umstände des jeweiligen Einzelfalls an. Das Gesetz stellt auf das Übliche als auch auf das Redliche ab. Liegt die vereinbarte Vergütung unter dem Üblichen, so ist sie schon aus diesem Grund unangemessen. Ist eine übliche Vergütung vereinbart, ist sie auf ihre Redlichkeit zu prüfen, denn nicht alles was Üblich ist, ist auch angemessen. Als Angemessenheitsmaßstab können auch Tarife von Verwertungsgesellschaften oder Regelsammlungen oder Honorarempfehlungen von Berufsverbänden herangezogen werden, zum Beispiel der Mittelstandsgemeinschaften Übersetzer, Schriftsteller und Journalisten oder der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (Schricker/Haedicke in Schricker, UrhG, § 32 Rn. 30).

Aufgrund des bereits angesprochenen Beteiligungsprinzips wird eine gewisse prozentuale Beteiligung normalerweise angemessen sein. Eine pauschale Vergütung ist jetzt nur noch unter bestimmten Voraussetzungen angemessen. Sie muss eine angemessene Beteiligung des Urhebers am voraussichtlichen Gesamtertrag der Nutzung gewährleisten und durch die Besonderheiten der Branche gerechtfertigt sein (so jetzt ausdrücklich § 32 Abs. Abs. 2 Satz 3 UrhG).

Gemeinsame Vergütungsregeln

Nähere Bestimmungen zu den gemeinsamen Vergütungsregeln sind in § 36 UrhG enthalten. Dort ist auch der Vorrang von Tarifverträgen nochmal ausdrücklich festgehalten (Abs. 1 Satz 3).

Voraussetzung für eine gemeinsame Vergütungsregelung ist die Beteiligung einer Vereinigung von Urhebern auf der einen Seite und einer Vereinigung von Werknutzern oder auch einzelner Werknutzer (zum Beispiel eine Fernsehanstalt) auf der anderen Seite. Die genannten Vereinigungen müssen repräsentativ, unabhängig und zur Aufstellung gemeinsamer Vergütungsregeln ermächtigt sein (z.B. durch die Satzung der jeweiligen Vereinigung oder einen Beschluss der Mitgliederversammlung). Unabhängigkeit bedeutet dabei, dass die Vereinigung unabhängig von der Partei ist mit der eine gemeinsame Vergütungsregelung getroffen wird, sogenannte "Gegnerfreiheit" (Czychowski, in: Nordemann, UrhG, § 36 Rn. 9).

Inhaltliche Voraussetzungen sind die Bestimmung von Leistung und Gegenleistung, das bedeutet, es muss klar sein, für welche urheberrechtliche Leistung welches Honorar (mindestens) zu zahlen ist einschließlich der Zahlungsmodi (Dreier/Schulze, UrhG, § 36 Rn. 10). Dabei sind auch Nutzungsart, Nutzungsdauer und Nutzungsgebiet zu berücksichtigen. Die gemeinsame Vergütungsregelung ist eine Kollektivvereinbarung und sollte entsprechend ausgestaltet und auf eine Vielzahl von vergleichbaren Fällen ausgestaltet sein.

Bisher wurden die folgenden gemeinsamen Vergütungsregeln abgeschlossen (Quelle: Dreier/Schulze, UrhG, § 32 Rn. 38 mit weiteren Einzelheiten):

Gemeinsame Vergütungsregeln für Autoren belletristischer Werke in deutscher Sprache
Verband Deutscher Schriftsteller und vollmachtlose Vertreter der Verlage, auf jeden Fall indizielle Wirkung

Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Journalisten an Tageszeitungen (gekündigt)
Berufsverband Deutscher Zeitungsverleger und Deutscher Journalistenverband sowie Ver.di

Gemeinsame Vergütungsregeln für freie hauptberufliche Fotojournalisten an Tageszeitungen (gekündigt)
Berufsverband Deutscher Zeitungsverleger und Deutscher Journalistenverband sowie Ver.di

Gemeinsame Vergütungsregeln für Übersetzungen
mehrere Verlage, Verband deutschsprachiger Übersetzer literarischer und wissenschaftlicher Werke sowie der Verband deutscher Schriftsteller/Bundessparte, Übersetzer sowie Ver.di (www.literaturuebersetzer.de)

Rahmenvereinbarung für die Neuregelung der Vergütungssätze und des Vergütungssystems für Drehbuchautoren
zwischen ZDF und Verband Deutscher Bühnen- und Medienverlage
keine gemeinsame Vergütungsregelung, da sie nicht mit den Drehbuchautoren direkt verhandelt wurde, jedoch indizielle Wirkung

Vergütungsmodelle für Drehbuchautoren bei ZDF-Produktionen
zwischen dem ZDF, dem Verband der Drehbuchautoren (VDD) und der Allianz Deutscher Produzenten - Film & Fernsehen

Gemeinsame Vergütungsregelungen zwischen Verband Deutscher Drehbuchautoren e.V. und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH

Gemeinsame Vergütungsregelungen zwischen BVR - Bundesverband der Film- und Fernsehregisseure in Deutschland e.V. - und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH

Gemeinsame Vergütungsregelungen zwischen Bundesverband der Film- und Fernsehschauspieler e.V. (BFFS) und ProSiebenSat.1 TV Deutschland GmbH

Einigungsvorschlag der Schlichtungsstelle zur Beteiligung von Kameraleuten an Erträgen aus der Verwertung von Kinofilmen

Regelsammlung Verlage (Vertriebe)/Bühnen
nur Indizwirkung, da sie lediglich zwischen Verlagen und Bühnen gelten, und somit Urheber nicht beteiligt sind

Bildhonorare der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (MFM)
haben nur Indizwirkung, weil sie einseitig aufgestellt werden, werden aber von den Gerichten regelmäßig als angemessen betrachtet

Vergütungstarifvertrag Design (VTV Design)
zwischen dem Selbstständige Design-Studios (SDSt) e.V. und der Allianz deutscher Designer (AGD e.V.)

Angemessene Vergütung bei nachträglich festgestelltem Missverhältnis

Auch wenn die Vergütung im Zeitpunkt des Vertragsschlusses als angemessen zu beurteilen war, hat der Urheber oder ausübende Künstler einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung, wenn sich ein Missverhältnis zwischen Vergütung und Verwertungsergebnis erst nachträglich herausstellt. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn die Verwertung unerwartet erfolgreich verläuft und somit die Vergütung nur noch einen geringen Bruchteil des Verwertungsergebnisses ausmacht. Hintergrund der Regelung ist die Überlegung, dass der Urheber im Regelfall die schwächere Vertragspartei ist, und der Verwerter deshalb meistens seine Interessen durchsetzen kann, insbesondere bei jungen und noch unbekannten Urhebern, die ihre Werke aus wirtschaftlicher Not und rechtlicher Unerfahrenheit anderen gegen eine geringe Vergütung zur Verwertung überlassen, die dann ihrerseits große Gewinne erzielen (Dreier/Schulze, UrhG, § 32a Rn. 2).

Vor der Einführung des § 32a UrhG im Jahre 2002 war eine nachträgliche angemessene Vergütung auf besonders krasse Missverhältnisse beschränkt (früher in § 36 UrhG), daher auch die frühere Bezeichnung "Bestsellerparagraph". Das hat sich jedoch mit § 32a UrhG geändert, der deutlich geringere Voraussetzungen aufweist als früher. Während nach alter Rechtslage ein unerwartetes und grobes Missverhältnis und später ein auffälliges Missverhältnis gefordert wurde, genügt nun bereits, dass sich die ursprünglich vereinbarte Vergütung als unverhältnismäßig niedrig im Verhältnis zu dem Verwertungserfolg des Vertragspartners beziehungsweise Dritter in der weiteren Lizenzkette erweist (BT-Drucks 19/27426, S. 51). Weil die früher geltenden strengen Anforderungen nur selten erfüllt worden sind, hatte der Gesetzgeber die Voraussetzungen angepasst.

Ebenso wie schon bei § 32 UrhG erhält der Urheber einen Anspruch auf Vertragsanpassung. Der Anspruch nach § 32a Abs. 1 UrhG kann sowohl gegenüber dem Vertragspartner als auch gegenüber Dritten, die Nutzungsrechte vom Vertragspartner erworben haben, geltend gemacht werden (im Unterschied zu § 32 UrhG).

Voraussetzung ist ein Vertrag, welcher dem Vertragspartner ein Nutzungsrecht an der urheberrechtlich geschützten Leistung einräumt. Die für den Urheber bestimmte Gegenleistung muss in einem auffälligen Missverhältnis zum erwirtschafteten Ertrag stehen, der auf der vertraglichen Nutzung beruht. Dabei sind alle Vorteile zu berücksichtigen und nicht nur die vereinnahmten Beträge. Eine Rolle spielen alle Vorteile, für die sich ein Wert ermitteln lässt, wie Freiexemplare, übernommene Reisekosten oder Vorteile aufgrund einer innerbetriebliche Nutzungen des Werkes (Dreier/Schulze, UrhG, § 32a Rn. 26 ff.)

Zur Bestimmung, ob ein Missverhältnis vorliegt oder nicht, hat der Bundesgerichtshof die folgende Regel aufgestellt.

Ob ein Missverhältnis zwischen der als Gegenleistung für die Einräumung des Nutzungsrechts vereinbarten Vergütung und den aus der Nutzung des Werkes erzielten Erträgen und Vorteilen vorliegt, setzt zunächst die Feststellung der mit dem Urheber vereinbarten Vergütung und der vom Verwerter erzielten Erträge und Vorteile voraus. Sodann ist die Vergütung zu bestimmen, die - im Nachhinein betrachtet und unter Berücksichtigung der erzielten Erträge und Vorteile - angemessen i.S. des § 32 Abs. 2 Satz 2 UrhG ist. Da die gesamten Beziehungen des Urhebers zum Verwerter zu berücksichtigen sind, können nach Maßgabe der Umstände bereits geringere Abweichungen ein Missverhältnis begründen(Urteil vom 22.09.2011 - I ZR 127/10 - Das Boot).

Der Anspruch ist nach Abs. 4 ausgeschlossen, wenn ein Tarifvertrag oder eine gemeinsame Vergütungsregel bereits eine Regelung im Sinne des § 32a UrhG enthält. Eine Regelung im Sinne des § 32 UrhG reicht nicht aus, sie muss den Fall eines nachträglich eintretenden Missverhältnisses betreffen.

Open Content / Freie Lizenzen

Die §§ 32 und 32a UrhG finden keine Anwendung auf Fälle der Nutzung von freien Lizenzen, wie zum Beispiel der Creativ Commons Lizenzen oder ähnlicher Modelle.

Unverzichtbarkeit

Die Ansprüche aus den §§ 32 und 32a UrhG sind unverzichtbar. Vertragliche Regelungen mit dem Ziel, die Ansprüche auszuschließen oder deren Geltendmachung zu erschweren, sind unwirksam.

Auskunftsanspruch

Da der Urheber in der Regel keinen Einblick in die Einnahmen des Verwerters besitzt, hat er gemäß § 32d UrhG einen Anspruch auf Auskunft den Umfang der Werknutzung und die hieraus gezogenen Erträge und Vorteile. Nach alter Rechtslage konnte er den Auskunftsanspruch einmal jährlich geltend machen, das bedeutet, der Rechteinhaber war nur auf Anfrage zur Auskunft verpflichtet. Das Erfordernis einer solchen Anfrage ist nun entfallen, was bedeutet, dass der Rechteinhaber nun eine Rechenschaftspflicht hat, und einmal jährlich unaufgefordert die entsprechenden Auskünfte erteilen muss. Der Anspruch ist ausgeschlossen, wenn der Urheber lediglich einen nachrangigen Beitrag erbracht hat oder die Auskunft und Rechenschaft aus anderen Gründen unverhältnismäßig wäre. Der Auskunftsanspruch kann vertraglich nicht ausgeschlossen werden, außer es geschieht auf der Grundlage eines Tarifvertrages oder einer gemeinsamen Vergütungsregel (§ 32d Abs. 3 UrhG).

Der Auskunftsanspruch richtet sich nicht nur gegen den Vertragspartner, sondern kann auch gegenüber anderen Verwertern aus der Lizenzkette geltend gemacht werden, wenn die Voraussetzungen des § 32e Abs. 1 und 2 UrhG erfüllt sind.

Wenn der Vertragspartner des Urhebers die Auskunft verweigert, kann dieser mit einer Stufenklage Auskunft, Vertragsanpassung und Zahlung in einem Verfahren zusammengefasst geltend machen.

(Stand: 12/2022)