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In seiner Entscheidung Alles kann besser werden (Beschluss vom 19. April 2012 · Az. I ZB 80/11) verkündete der Bundesgerichtshof "In einem Rechtsstaat darf auch das Internet keinen rechtsfreien Raum bilden". In der Einflusszone des deutschen und internationalen Urheberrechts bedeutet dies, dass man bestimmte Spielregeln beachten sollte. Webseiten und Blogs befinden sich im öffentlichen Raum und unterfallen § 19a UrhG. Nicht jeder Teil einer Webseite berührt das Urheberrecht. Unterschieden wird zwischen Inhalten (Fotos, Texte etc.) und Aufbau und Struktur (Webdesign) einer Webseite. Nicht selten befinden sich auf Webseiten auch nutzergenerierte Inhalte, z.B. in Form von Kommentaren, Gästebuch- oder Einträge in einem Forum. Hier sind einige Besonderheiten zu beachten. Nicht nur das Urheberrecht ist bei Webseiten zu beachten. Für deutsche Webseiten muss zudem die Impressumspflichtbeachtet werden. Kommerzielle Anbieter haben oft noch eine Menge anderer Regeln zu beachten ...

Inhalte einer Webseite

Die Inhalte einer Webseite unterliegen dem Urheberrecht, wenn sie schutzfähig und noch nicht gemeinfrei sind. Gemeinfreie Inhalte (sog. Public Domain), wie z.B. die "Mona Lisa" von Leonardo Da Vinci, darf jeder benutzten, weil Da Vinci bereits mehr als 70 Jahre tot ist (§ 64 UrhG).

Man hat auch die Möglichkeit, fremde Inhalte im Rahmen von Open-Content-Lizenzen einzubinden. Die Quellen für freie Inhalte wachsen jeden Tag. Wichtig ist, dass man sich das jeweilige Lizenzmodell genau ansieht und prüft, ob bei der Benutzung die Lizenzbedingungen eingehalten werden. Oft werden zum Beispiel freigegebene Fotos verwendet, und der Benutzer vergisst, den Fotografen anzugeben, wie es bei den meisten Lizenzmodellen vorgeschrieben ist, und hat schon § 13 UrhG verletzt. Oder ein Foto wird beschnitten oder auf andere Weise verändert, obwohl das Lizenzmodell Veränderungen nicht zulässt. Open-Content-Lizenzen können auch auf nicht kommerzielle Nutzung beschränkt sein. Man sollte deshalb immer genau auf die jeweiligen Lizenzbestimmungen achten. Das gilt natürlich auch im Bereich kostenpflichtiger Lizenzen. Bei letzteren kommt es nicht selten vor, dass die Nutzungsdauer zeitlich beschränkt ist.

Aber wo beginnt der Inhalt einer Webseite eigentlich? Zunächst sind das alle Dateien, die auf dem jeweiligen Server gespeichert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Inhalte beim Abruf der Webseite auch angezeigt werden. Zum Beispiel ist nach der Rechtsprechung auch ein Bild, welches auf dem Server gespeichert ist, jedoch nicht in die Webseite eingebunden ist, und deshalb nur über den Direktabruf der Image-URL verfügbar ist, öffentlich zugänglich im Sinne des § 19a UrhG.

Aber nicht nur Dateien, die auf dem Server der Webseite abgelegt sind, gelten als Inhalt einer Webseite, sondern auch solche, die in die Webseite eingebunden sind. Das kann zum Beispiel im Wege des Framing geschehen, durch welches ganze Webseiten oder Teile davon in einem "Frame" auf der eigenen Webseite angezeigt werden. Auch Inhalte, wie Bilder oder Videos, die auf anderen Webseiten liegen, lassen sich mit Hilfe des entsprechenden Tags (z.B. "<img src="http://www.webseite.de/bild.jpg" />") in die eigene Seite einbetten. So kann ein Bild von einer fremden Webseite in die eigene eingebunden werden, ohne dass man zuvor die Datei auf dem eigenen Server speichert. Der Browser lädt sich die Datei einfach von dem Server, wo sie abgelegt ist. Für die bisherige Rechtsprechung macht es keinen Unterschied, wo die Datei gespeichert ist. Was auf der eigenen Webseite angezeigt ist, zählt auch als Inhalt der Webseite. Relevant ist also alles, was im Browserfenster bei Abruf der jeweiligen Webseite angezeigt wird.

Das ist nachvollziehbar, denn für das angezeigte Ergebnis macht es keinen Unterschied, ob ich eine Datei auf dem eigenen Server gespeichert habe oder von einem fremden Server eingebunden habe. Der Nutzer kann den Unterschied nicht erkennen. Nur, wenn man den Quellcode oder die URL des jeweiligen Einzelobjektes untersucht, erkennt man den Speicherort, was jedoch beim normalen Surfen im Internet niemand tut.

Allerdings ist diese Frage nicht unumstritten. Erst letztes Jahr hat der Europäische Gerichtshof mit einem Beschluss Aufmerksamkeit erregt. Es ging dort um das Einbetten eines Videos mittels "Framing" (zum Einbetten von Videos unten mehr). Der Gerichtshof sah darin keine Urheberrechtsverletzung. Ob diese Rechtsprechung auf das Einbinden von anderen Inhalten übertragbar ist, bleibt abzuwarten. Juristen sind in der Regel mit Webdesign wenig vertraut. Auch vielen Anwälten fehlt es auf diesem Gebiet in der Regel an Sachverstand. Würde man die Entscheidung ernst nehmen, dürfte zum Beispiel für das Einbinden von Bildern nichts anderes gelten, denn im Grunde wird dabei die gleiche Technik verwendet. Der Browser holt den Inhalt von der fremden Webseite und lädt es an der im Quellcode festgelegten Stelle. Das passiert gleichermaßen beim Framing ("<iframe>") wie im oben beschriebenen Beispiel. Schließlich hat auch der Bildautor die Möglichkeit, durch Löschen oder ändern der Bild-URL die öffentliche Zugänglichmachung auf anderen Webseiten zu beenden. Es kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Richter dies ebenso beurteilt (vgl. BGH, Urteil v. 12.11.2009, Az. I ZR 166/07 - marions-kochbuch.de). Man sollte damit rechnen, dass die Rechtsprechung die Zulässigkeit des Einbettens auf Fälle des Framing beschränkt, denn im Urheberrecht hat sich der Grundsatz einer restriktiven Rechtsanwendung durchgesetzt.

Wer fremde Inhalte benutzt, sollte möglichst die schriftliche Erlaubnis des Berechtigten einholen, soweit keine der oben dargestellten Zugriffsmöglichkeiten bestehen. Grundsätzlich gilt, zuerst um Erlaubnis fragen, bevor man etwas auf einer Webseite benutzt. Oft geschieht es umgekehrt. Manche Nutzer schicken dann dem Berechtigten eine E-mail, in der sie mitteilen, dass sie, solange sie nichts Gegenteiliges hören, von dem Einverständnis ausgehen. Das ist sehr gefährlich, denn der Berechtigte kann nicht nur die Nutzung verbieten lassen und Schadensersatz fordern, er wird von dem Nutzer auch noch über die Verletzung seiner Urheberrechte informiert. Im ungünstigsten Fall leitet der Berechtigte die E-mails direkt an seinen Rechtsanwalt weiter. Denn ohne vorherigen Erlaubnis stellt das Einbinden fremder Inhalte eine (strafbare!) rechtswidrige Handlung dar. Damit kann man sich sehr schnell eine teure Abmahnung einhandeln. Eine schriftliche Einwilligung ist zu empfehlen, damit man im Streitfall einen Nachweis hat. In der Regel werden von deutschen Gerichten auch E-mails als Nachweis anerkannt. Irgendetwas sollte man jedenfalls in der Hand haben. Manchmal gibt es auch Streit über den Umfang der Berechtigung. Als Nutzer von geschützten Inhalten muss man die Berechtigung im Streitfall beweisen, deshalb ist eine Dokumentation in jedem Fall anzuraten.

Eine Berechtigung kann sich auch aus den Nutzungsbedingungen anderer Webseiten ergeben. So steht zum Beispiel in den Nutzungsbedingungen von YouTube: "10.1 Indem Sie Nutzerübermittlungen bei YouTube hochladen oder posten, räumen Sie ... jedem Nutzer der Webseite eine weltweite, nicht-exklusive und gebührenfreie Lizenz ein bezüglich des Zugangs zu Ihren Nutzerübermittlungen über die Webseite sowie bezüglich der Nutzung, der Reproduktion, dem Vertrieb, der Herstellung derivativer Werke, der Ausstellung und der Aufführung solcher Nutzerübermittlung in dem durch die Funktionalität der Webseite und nach diesen Bestimmungen erlaubten Umfang." Zu den Funktionalitäten von YouTube zählt auch das Einbetten von Videos und Player auf anderen Webseiten, sodass der Berechtigte, der seinen Inhalt bei YouTube hochgeladen hat, derartige Verwendungen dulden muss. Die Einwilligung erfolgte in diesem Fall gegenüber YouTube, und das Portal gibt sie an die Nutzer weiter, um es ganz vereinfacht darzustellen. Noch genauer ist es in den Lizenzbedingungen von Vimeo formuliert: "By submitting a video, you grant Vimeo and its affiliates a limited, worldwide, non-exclusive, royalty-free license and right to copy, transmit, distribute, publicly perform and display (through all media now known or hereafter created), and make derivative works from your video for the purpose of (i) displaying the video within the Vimeo Service; (ii) displaying the video on third party websites and applications through a video embed or Vimeo's API subject to your video privacy choices; (iii) allowing other users to play, download, and embed on third party websites the video, subject to your video privacy choices;". Auch der Europäische Gerichtshof hat dies im Grundsatz bestätigt.

Webdesign

Unter Webdesign verstehen wir an dieser Stelle die Gestaltung einer Webseite im engen Sinn. Das sind der Aufbau und die Gestaltung einer Webseite mittels Code (HTML, CSS, JAVASCRIPT usw.). Fotos, Grafiken und andere Gestaltungselemente, die im Rahmen des Webdesigns verarbeitet werden, sind wie Inhalte einer Webseite zu behandeln (siehe oben).

Das Webdesign im engeren Sinne ist im Normalfall nicht urheberrechtlich geschützt. Zwar können die Codes einer Webseite als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) oder als Computerprogramm (§ 69a UrhG) geschützt sein. Dies gilt aber nur, wenn es sich nicht um eine Routinearbeit eines Programmierers bzw. Webdesigners handelt (LG Düsseldorf, Urteil v. 31.05.2011, Az. 12 O 254/11). Webseiten können dagegen schutzfähig sein, wenn die Leistung des Designers diejenige eines Durchschnittsdesigners überragt (red. Leitsatz Telemedicus, LG München I, Urteil v. 11.11.2004, Az. 7 O 1888/04). Das bedeutet, dass Webdesign nur auf einem besonders hohen Niveau geschützt ist. Grafisch oder funktional besonders aufwändig gestaltete Webseiten können also urheberrechtlichen Schutz genießen. Das OLG Rostock hat entschieden, dass eine Suchmaschinenoptimierung urheberrechtlich geschützt sein kann. "Die Auswahl, die Einteilung und die Anordnung von Suchbegriffen aus der Alltagssprache auf den Webseiten und im Quelltext können eine individuelle schöpferische Eigenheit im Sinne von § 2 Abs. 2 UrhG bilden, insbesondere wenn sie der Optimierung von Suchmaschinenergebnissen dienen." (red. Leitsatz Telemedicus, OLG Rostock, Beschluss v. 27.06.2007, Az. 2 W 12/07). Das OLG führt dazu aus: "Die durch geschickte Auswahl und Anordnung der Schlüsselwörter erzielte Spitzenposition in der Suchmaschine beruht auf der eigenen geistigen Schöpfung des Klägers. Die auf diese Weise vorgenommene Gestaltung verschafft den Webseiten eine individuelle Prägung und hebt sie deutlich aus der Vielzahl durchschnittlicher Internetauftritte anderer Anbieter ... heraus". Die Suchmaschinenoptimierung führt allerdings nicht dazu, dass die gesamte Webseite geschützt ist. Andere Teile, die nicht die Durchschnittsleistung eines Webdesigners oder Programmierers überragen, bleiben ungeschützt und dürfen übernommen werden.

Links

Vielen mag es absurd erscheinen, aber auch das Verlinken von Webseiten war bereits mehrmals Gegenstand urheberrechtlicher Auseinandersetzungen. Dabei ist ein Link nichts weiter als ein Verweis auf einen externen Inhalt (interne Links, die zum Beispiel von der Haupt- auf eine Unterseite derselben Webseite führen, sollen hier nicht erörtert werden). Ohne Links würde das Internet nicht funktionieren. Suchmaschinen beispielsweise sind nichts als Ausgabemedien von Links nach bestimmten Suchkriterien. Man stelle sich nur vor, man müsste eine Webseite stets durch Eingabe der URL über die Adresszeile des Browsers ansteuern. Es erscheint deshalb geradezu verrückt, anzunehmen, dass das bloße Verlinken von Webseiten eine urheberrechtlich relevante Nutzung darstellen könnte. Das hat dann auch der Bundesgerichtshof eingesehen, der in seiner berühmten Entscheidung "Paperboy" klarstellte, dass mit dem bloßen Verlinken ein Inhalt noch nicht genutzt wird, was inzwischen auch vom Europäischen Gerichtshof (EuGH Svensson) bestätigt wurde.

Die Klage ging von einem Verlag aus. Die Verlage sind besonders betroffen von den neuen Medien, denn seit der massenhaften Nutzung des Internets verlieren die Printmedien immer mehr Marktanteile. Die erfolgreiche Lobbyarbeit der Verlagshäuser führte letztlich auch zur Einführung des mehrheitlich abgelehnten Leistungsschutzrechtes, welches das Ziel hatte, die Marktmacht von Google einzuschränken, jedoch am Ende den Suchmaschinenbetreiber sogar gestärkt hat und deshalb mittlerweile als gescheitert betrachtet wird.

Trotzdem sollte man bei dem Verlinken von Webseiten auf der Hut sein. Wer auf rechtswidrige (z.B. rassistische oder volksverhetzende Seiten oder pornographische Angebote ohne Altersbeschränkung) verweist, kann sich leicht Ärger einhandeln. Das gilt auch für Verweise auf Seiten, deren überwiegender Zweck auf der Verletzung von Urheberrechten beruht, wie die inzwischen vom Netz genommene Webseite kino.to. Umstritten ist, inwiefern solche Verweise im Rahmen von redaktionellen Beiträgen erlaubt sind, zum Beispiel wenn innerhalb eines Artikels solche Links gesetzt werden, um Anschauungsbeispiele zu liefern für die Thematik, mit welcher der Autor sich auseinandersetzt. Die besseren Gründe sprechen für eine Zulässigkeit in solchen Fällen, denn Meinungs- und Pressefreiheit haben stärkeres Gewicht. Der Autor muss einen eigenen Beurteilungsspielraum haben, inwiefern das Verlinken zur besseren Darstellung seines Themas erforderlich ist.

Nutzergenerierte Inhalte

Nutzergenerierte Inhalte sind seit Beginn des Internet eine weit verbreitete Erscheinung. Man findet sie vor allem in Social-Media Netzwerken und Internetforen. Auch Kommentare oder Gästebucheinträge sind nutzergeneriert, das bedeutet nicht vom Webseitenbetreiber, sondern von den Nutzern einer Webseite generiert. Jede Internetplattform, sei es Facebook, E-Bay oder Youtube, enthält nutzergenerierte Inhalte. Probleme entstehen, wenn ein Nutzer rechtswidrige Inhalte dort einstellt. Dann stellt sich die Frage, ob neben dem Nutzer, der oftmals nicht ermittelt oder aus anderen Gründen nicht zu Verantwortung gezogen werden kann, auch der Webseiten- bzw. Plattformbetreiber haftet.

Im deutschen Recht sind dabei die Regelungen der §§ 7 ff. Telemediengesetz (TMG) entscheidend. Sie entscheiden über den Haftungsumfang im Einzelfall. Dabei gilt der Grundsatz, für eigene Inhalte haftet man immer, für fremde Inhalte nur unter bestimmten Voraussetzungen. Das Problem dabei ist, dass die Rechtsprechung auch hier restriktiv herangeht und fremde von eigenen Inhalten nicht so unterscheidet, wie oben abgebildet. Das bedeutet, dass aus Sicht eines Richters auch nutzergenerierte Inhalte als eigene Inhalte des Webseitenbetreibers gelten können, nämlich dann, wenn der Webseitenbetreiber sich die Inhalte "zu eigen macht". Ein "zu Eigen machen" kann bereits dadurch erfolgen, dass der Webseitenbetreiber ankündigt, die Kommentare auf seiner Webseite redaktionell zu prüfen. Der Bundesgerichtshof hat sich dieser Frage besonders intensiv in einem Streit zwischen den Betreibern der Webseiten marions-kochbuch.de und chefkoch.de auseinandergesetzt. In seiner Entscheidung stellte er auf verschiedene Kriterien ab, insbesondere auf den Umfang der redaktionellen Prüfung von Beiträgen, Anbringung von Wasserzeichen an hochgeladenen Fotos sowie den Umfang der Nutzungsrechtseinräumung. Entscheidend war in dem Fall auch der Umstand, dass der Nutzer, der Rezepte auf die Seite geladen hatte, nur am Rande in Erscheinung trat, sodass für den Besucher der Webseite der Eindruck überwog, dass es sich um Inhalte des Webseitenbetreibers handelte.

Will man also sicher sein, dass man nicht für nutzergenerierte Inhalte auf der eigenen Webseite haftet, sollte man fremde Inhalte als solche deutlich erkennbar machen (z.B. mit der Überschrift: "Kommentare", mit grafischen Mitteln etc.), sich selbst einer redaktionellen Auswahl oder gar Bearbeitung enthalten und sich am besten auch ausdrücklich von den fremden Inhalten distanzieren und klarstellen, dass der jeweilige Verfasser selbst verantwortlich ist. Ein solcher sogenannter "Disclaimer" hat jedoch nur Bedeutung, wenn man auch die übrigen Regeln beachtet, sprich sich die Inhalte nicht trotzdem zu eigen macht (LG Hamburg, Urteil vom 12.05.1998, Az. 312 O 85/98, ebenso: LG Berlin, Urteil vom 14.06.05, Az.: 16 O 229/05). Das gilt auch für den Inhalt von Links (siehe oben), welche der eigentliche Gegenstand des Urteils waren. Wird man über einen Rechtsverstoß in Kenntnis gesetzt, und entfernt man nicht den Inhalt nach Ablauf einer angemessenen Frist zur Prüfung des Sachverhalts nicht, haftet man auch für fremde Inhalte, die man sich nicht zu Eigen gemacht hat. Diese Rechtsprechung ist bedenklich, denn oft können Webseitenbetreiber nicht selbst beurteilen, ob eine Rechtsverletzung vorliegt oder nicht. Das gilt besonders für nichtkommerzielle Anbieter. In solchen Fällen genügt nicht selten die Drohung mit teuren Abmahnkosten, um unbeliebte Inhalte entfernen zu lassen, weil viele Betroffene das Kostenrisiko scheuen oder einfach nicht die Zeit oder das Geld für eine umfassende rechtliche Prüfung haben. Deshalb wird dieses Druckmittel immer wieder eingesetzt mit dem Ziel, Inhalte zu zensieren. Es wäre wohl angebracht, in solchen Fällen dem Anspruchsteller wenigstens die Pflicht aufzuerlegen, die Rechtsverletzung gegenüber dem Webseitenbetreiber umfassend nachzuweisen. Die derzeitige Rechtslage, wo bereits die unbelegte Behauptung einer Rechtsverletzung ein Damoklesschwert über dem Webseitenbetreiber errichtet, welches ihn zu einer (in der Regel sehr kurzfristigen) Entscheidung zwingt, ist jedenfalls ein Armutszeugnis für Meinungs- und Pressefreiheit, welche als wichtigste Errungenschaften gelten, ohne denen Demokratie praktisch nicht möglich wäre. Jedoch gehen auch die großartigsten Errungenschaften verloren, wenn man sie nicht pflegt und gegen Angriffe verteidigt.

Impressum

Die Impressumspflicht in Deutschland ist umfassend und gilt nahezu für alle Webseiten. Nur Webseiten zu rein privaten Zwecken, z.B. für die Familie, sind davon ausgenommen. In der Regel muss man also davon ausgehen, dass eine Impressumspflicht besteht.

Die rechtliche Grundlage für die Impressumspflicht findet sich in § 5 TMG. Dort ist festgelegt, welche Informationen ein Impressum bereithalten muss. Das sind insbesondere Name und Anschrift des Webseitenbetreibers, Kontaktmöglichkeiten, falls vorhanden, die zuständige Aufsichtsbehörde, Registereinträge, Umsatzsteueridentifikationsnummer und besondere berufsspezifische Angaben. Bei den Kontaktmöglichkeiten sollte neben der Angabe einer E-Mail-Adresse möglichst noch eine zweite Kontaktmöglichkeit, z.B. eine Telefon- oder Faxnummer, angegeben werden. Ein Kontaktformular ist nicht geeignet, die zwingend notwendige Angabe einer E-Mail-Adresse zu ersetzen. Bei journalistischen oder redaktionellen Beiträgen ist ein Verantwortlicher mit Namen und Anschrift zu benennen, der die weiteren Voraussetzungen in § 55 Abs. 2 Rundfunkstaatsvertrag erfüllt.

Das Impressum muss unmittelbar erreichbar sein, und zwar auf jeder Unterseite des Webauftritts. Nach der Rechtsprechung des BGH (Az.: I ZR 228/03) ist dies gewährleistet, wenn das Impressum mit nicht mehr als 2 Klicks erreichbar ist. Weitere Voraussetzung für ein ordnungsgemäßes Impressum ist die leichte Erkennbarkeit. Sie wird gewährleistet, indem man das Impressum unter den Menüpunkt "Impressum" oder "Kontakt" einbindet. Ob dies im Hauptmenü erfolgt oder - wie weit verbreitet - in der Fußzeile einer Webseite, ist Geschmackssache und bleibt dem Webseitenbetreiber vorbehalten.

In § 5 Abs. 2 TMG wird klargestellt, dass weitergehende Informationspflichten nach anderen Rechtsvorschriften unberührt bleiben. Das ist insbesondere wichtig für die Betreiber von Internetshops, die sehr viel umfassenderen Informationspflichten unterliegen.

Eine dieser weitergehenden Informationspflichten, welche die meisten Betreiber von Webseiten betrifft, die über ihre Webseite Waren oder Dienstleistungen anbieten oder die Webseite zumindest als "Visitenkarte" für ihre Profession nutzen, ergibt sich aus § 36 Verbraucherstreitbeilegungsgesetz sowie aus Artikel 14 der Verordnung (EU) Nr. 524/2013 über die Online-Streitbeilegung (OS) in Verbraucherangelegenheiten. Danach muss der Webseiteninhaber einen Hyperlink zur Online-Streitbeilegungsstelle der Europäischen Kommision bereitstellen (http://ec.europa.eu/consumers/odr/). Des Weiteren muss er angeben, ob er bei Streit mit Verbrauchern an einem Streischlichtungsverfahren teilnehmen will bzw. muss. Weitere Informationen dazu finden sich unter diesem Link.

In einer Vielzahl der im Netz verwendeten Impressums lassen sich sogenannte Disclaimer bzw. Haftungsausschüsse für Links oder Inhalte finden. Diese sind nicht gesetzlich vorgeschrieben, können aber empfehlenswert sein, um die Haftung des Webseitenbetreibers zu begrenzen. Das gilt besonders dann, wenn man auch fremde Inhalte auf seiner Webseite bereithält, z.B. Gästebucheinträge oder eine Kommentarfunktion. Auch hinsichtlich externer Links bietet es sich an, einen Disclaimer im Impressum aufzunehmen, da Gerichte immer wieder zu der (meines Erachtens absurden) Auffassung gelangen, Webseitenbetreiber würden sich die Inhalte von verlinkten Webseiten zu eigen machen.