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Film und Video

Für Film und Video gibt es im Urheberrecht verschiedene Spezialregelungen. Zunächst unterscheidet das Gesetz zwischen (ordinären) Laufbildern und Filmwerken. Letztere sind Werke im Sinne des § 2 Abs. 2 UrhG. Bloße Laufbilder dagegen erreichen nicht die erforderliche Schöpfungshöhe, sind aber dennoch unabhängig von ihrer Qualität geschützt. So genießt bereits jedes Familienvideo den Laufbildschutz des § 95 UrhG (im Bereich der Fotografie gilt ähnliches, vgl. § 72 UrhG). Interessant ist dies besonders im Bereich von Nachrichtenbeiträgen oder reinen Dokumentarfilmen, wo eine individuelle Gestaltung aufgrund des Anspruchs auf Authentizität dem Charakter des Beitrages entgegenlaufen würde, da die Realität möglichst unverfälscht wiedergegeben werden soll.

Ein Film(werk) vereint normalerweise verschiedene künstlerische Leistungen in sich. Da ist zuerst das Drehbuch oder Storyboard als Grundlage. Es ist als Sprachwerk bzw. als Werk der bildenden Kunst geschützt. Kamera, Ton und Filmmusik liefern den Stoff, aus dem der Film zusammengesetzt wird. Die Kamera- und Tonaufnahmen sind (wenigstens) als Laufbilder (§ 95 UrhG) geschützt und jedes einzelne Bild des Films zudem als Lichtbild (§ 72 UrhG) bzw. Lichtbildwerk (§ 2 UrhG). Der Regisseur erbringt den schöpferischen Hauptakt und gilt damit als Urheber des Films. Die Schauspieler sind die ausübenden Künstler (§ 73 UrhG) eines Filmes. Hinzu können weitere geschützte Leistungen kommen, wie Filmbauten oder Szenerie, Werke der bildenden Kunst wie Zeichnungen, Bilder oder Skulpturen oder sonstige Inhalte.

Die Verarbeitung geschützter Inhalte bedarf des Einverständnisses des jeweiligen Urheberrechtsinhabers. Vor der Herstellung eines Filmes sollten deshalb zunächst die Rechte an allen im Film verarbeiteten Inhalten erworben werden. Es ist empfehlenswert, mit allen am Film beteiligten Personen vertragliche Regelungen zu treffen und in diesem Rahmen die Nutzungsrechte zu erwerben. Auch wenn Beteiligte selbst keine künstlerische Beiträge leisten, kann deren Einwilligung nötig sein, um den Film zu verwerten, beispielsweise wenn das Recht am eigenen Bild von im Film erscheinenden Personen betroffen ist. In einem solchen Fall genügt auch eine Einwilligung des Betroffenen. Diese sollte zu Beweiszwecken ebenfalls schriftlich eingeholt werden.

Im Zeitalter des Internets sind auch viele Inhalte als Open Content verfügbar und können entsprechend frei verwendet werden. In Internet ist eine Vielzahl von entsprechenden Onlineplattformen entstanden, die ein umfangreiches Angebot bereithalten.

Obgleich er selbst keine künstlerische Leistung erbringt, spielt auch der Produzent eine wichtige Rolle. Um ihn die Verwertung der Filmwerkes zu erleichtern, enthält das Gesetz eine Reihe von Bestimmungen, die den Rechtserwerb erleichtern sollen (vgl. §§ 88 ff. UrhG).

Herstellung eines Films

Bereits die Verfilmung eines Drehbuches oder Romans bedarf der vorherigen Einwilligung des Autors, § 23 UrhG. Die Transformation des Schriftwerkes in ein audio-visuelles Werk ist eine Bearbeitung im Sinne der §§ 3 und 23 UrhG. Die bloße Herstellung einer Bearbeitung stellt normalerweise noch keine Nutzungshandlung dar, das Gesetz macht jedoch unter anderem bei der Verfilmung eines Werkes eine Ausnahme. Dies dient nicht zuletzt auch dem Filmhersteller, denn die Produktion von Filmen ist im Normalfall sehr aufwändig und teuer, sodass die Rechte schon vor dem Beginn der Dreharbeiten geklärt sein müssen, anderenfalls droht der Verlust erheblicher Investitionen. Etwas anderes gilt dort, wo eine Romanvorlage lediglich als Inspiration dient für einen Film dient, der sich selbst so sehr von der Romanvorlage entfernt, dass dessen individuelle Züge verblassen (BGH, Urteil vom 29. 4. 1999 – I ZR 65/96 – Laras Tochter) oder in dem Fall, dass die Romanvorlage parodiert wird. Denn in diesen Fällen geht die Rechtsprechung von einer freien Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG (früher § 24 UrhG) aus. Es ist jedoch zu beachten, dass im ersten Fall auch die Romanfiguren selbst geschützt sein können und eine Übernahme des Charakters, z.B. in Form einer Fortsetzung der Geschichte, bereits die Urheberrechte des Autors verletzt (mehr zu diesem Thema).

Im optimalen Fall hat man bei Beginn der Dreharbeiten mit allen beteiligten bzw. betroffenen Urhebern eine schriftliche Vereinbarung getroffen.

Die einzelnen Bestandteile

Jeder Film beginnt mit einem Drehbuch oder Storyboard. Auch beim Verfilmen einer Romanvorlage muss zunächst ein Drehbuch erstellt werden, denn der Roman liefert zwar den Stoff für den Film, aber selten wird das Buch 1:1 in einen Film transformiert. Bücher sind in der Regel umfangreicher und detailreicher als der auf ihnen basierende Film. Die meisten Filme haben eine Spieldauer zwischen 80 und 120 Minuten. Längere Filme sind anstrengend und können das Publikum ermüden, deshalb konzentriert sich die Verfilmung normalerweise auf den Kern der Handlung. Erhebliche Kürzungen der Romanvorlage sind somit in der Regel unvermeidbar.

Aber bei der Verfilmung einer Romanvorlage wird nicht nur weggenommen, es wird auch Neues hinzugefügt. Jeder Leser hat seine eigene Interpretation derselben Geschichte. Der Regisseur wird seine Interpretation als Grundlage nehmen. Von ihr hängen Auswahl der Musik, Kulisse, Schauspieler und vieles mehr ab. Das Drehbuch bzw. der Roman ist ein Schriftwerk und lässt damit viel Raum für die Entstehung von Bildern, Emotionen und Stimmungen. All das findet Einfluss in dem kreativen Schaffensprozess.

Dass das Drehbuch als Schriftwerk geschützt ist, wurde bereits dargestellt. Das bedeutet, der Drehbuchautor hat ein eigenes Urheberrecht. Zur Verwertung des fertigen Filmes bedarf es somit des Einverständnisses des Drehbuchautors. Gleiches gilt für das Storyboard im Bereich des Animationsfilms. Jede einzelne Zeichnung eines Storyboards kann urheberrechtlich geschützt sein.

Sobald die Dreharbeiten laufen, entstehen Film- und Tonaufnahmen mit den Schauspielern, wobei der Regisseur die künstlerische Leitung übernimmt und wesentlichen Einfluss auf die Gestaltung des Films hat.

Die Film- und Tonaufnahmen sind als sogenannte Laufbilder (§ 95 UrhG) geschützt. Der Laufbildschutz ist kein eigentliches Urheberrecht, sondern ein sogenanntes Leistungsschutzrecht. Das bedeutet, dass es nicht darauf ankommt, ob ein Film oder eine Videosequenz die Anforderungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt und damit für sich bereits ein urheberrechtlich geschütztes Werk darstellt. Deshalb sind auch reine Dokumentarfilme immer als Laufbilder geschützt. Der wesentliche Unterschied ist die Schutzfrist, die bei Laufbildern bei 50 Jahren seit dem Erscheinen und bei Werken im Sinne des § 2 UrhG bei 70 Jahren post mortem liegt. Die Abgrenzung zwischen Laufbilder und Filmwerken kann im Einzelfall sehr schwierig sein, da die Übergänge fließend sind, ebenso wie bei der Unterscheidung von unfreier Bearbeitung und freier Benutzung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 und Satz 2 UrhG.

Die Schauspieler begründen mit ihrer Arbeit ein eigenes Schutzrecht, welches in den §§ 73 ff. UrhG genau geregelt ist. Zwar geben sie selbst lediglich ein bereits bestehendes Werk wieder, da jedoch jeder Schauspieler das gleiche Stück auf seine eigene, ganz spezielle Art interpretiert, wird das Recht der ausübenden Künstler dem Urheberrecht als eigenständiges Schutzrecht an die Seite gestellt. Das Recht der ausübenden Künstler besteht 70 Jahre nach dem Erscheinen oder der öffentlichen Wiedergabe des Films.

Der Regisseur als künstlerischer Leiter erwirbt in der Regel ein Urheberrecht an dem Film, wenn die Voraussetzungen des § 2 Abs. 2 UrhG erfüllt sind, anderenfalls zumindest das Schutzrecht des § 95 UrhG.

Filmmusik kann man entweder bei der GEMA lizenzieren lassen oder nach freien Inhalten im Internet suchen, die unter einer passenden Lizenz angeboten werden (vgl. Open_Content). Bei Musikaufnahmen muss man immer daran denken, dass an einer Aufnahme in der Regel 3 verschiedene Rechte bestehen, und zwar das Urheberrecht des Komponisten, das Recht des ausübenden Künstlers der Musiker, die das jeweilige Stück spielen, und das Recht des Tonträgerherstellers, der die Aufnahme produziert hat. Im Internetzeitalter wird die Bedeutung des Letzteren immer mehr abnehmen, da Eigenproduktionen der Musiker zunehmen, so dass diese zunehmend alle Rechte in der Hand halten werden.

Beim Filmen selbst können noch weitere Dinge zu beachten sein. Abhängig vom Drehort können weitere geschützte Inhalte in dem Film einfließen. Beim Filmen auf der Straße sind die Persönlichkeitsrechte der Passanten zu beachten. Gebäude können dem Urheberrecht des Architekten unterliegen. Bei Aufnahmen in Räumen können Werke der bildenden Kunst, die zum Beispiel an den Wänden aufgehängt sind, in die Filmaufnahme gelangen. Die Persönlichkeitsrechte von Passanten sind in den §§ 22 - 24 KUG geregelt. Hier finden sich im § 23 KUG verschiedene Fallgestaltungen, in denen eine Einwilligung des Betroffenen nicht erforderlich ist. Liegt keine dieser Fallgestaltungen vor, ist entweder die Einwilligung des Betroffenen einzuholen, oder man verhindert durch geeignete Maßnahmen, dass die Person im Film wiedererkennbar ist (z.B. schwarzer Balken im Gesicht, Verpixelung, Stimmverzerrung etc.).

Für Werke im öffentlichen Raum (vor allem Architektur, Malerei und Skulptur) gilt in Deutschland sowie auch in vielen anderen Ländern die sogenannte "Panoramafreiheit" (§ 59 UrhG). Leider legen viele Gerichte (aber nicht alle, siehe unten) die Panoramafreiheit eng aus und lassen sie nur in Fällen gelten, in denen die Aufnahmen von einem öffentlichen Grundstück aus erfolgen und aus der Perspektive eines normalen Passanten. Luftaufnahmen seien nicht mehr gedeckt, ebenso wie Aufnahmen von einem Hotelzimmer aus. Damit sind insbesondere die in jüngster Zeit äußerst beliebt gewordenen Aufnahmen mit Kamera-Drohnen - besonders wenn sie innerhalb von Großstädten entstehen - nicht ohne Risiko verwertbar. Im Grunde beeinträchtigen solche Aufnahmen, sobald Gebäude darin auftauchen, deren Architekt nicht seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, fremde Urheberrechte und dürfen nicht veröffentlicht werden. Der BGH (Urteil vom 17.12.2010, Az. V ZR 44/10) hat die Panoramafreiheit sogar in einem Fall ausgehebelt, in dem die betroffenen Gebäude nicht einmal urheberrechtlich geschützt waren und es deshalb im Grunde einer Ausnahmeregel wie der des § 59 UrhG überhaupt nicht bedurft hätte. In dem Fall ging es um Fotografien. Die Aufnahmen erfolgten in dem - für jedermann öffentlich zugänglichen - Park Sanssouci, welcher sich im Eigentum der Stiftung Preußischen Kulturbesitzes befindet - rechtlich gesehen Privatbesitz, jedoch gehört die Stiftung selbst Bund und Ländern und ist damit in öffentlicher Hand. Umso erstaunlicher die Ansicht des BGH, dass diese im öffentlichen Dienst stehende Stiftung ein Monopolrecht an allen im Park entstandenen Aufnahmen besitzen soll - wie gesagt, die dort vorhandenen Bauten sind selbst nicht einmal urheberrechtlich geschützt. Diese restriktive Rechtsprechung ist kaum nachvollziehbar und behindert die Filmemacher und auch die Fotografen erheblich in ihrer Arbeit und entzieht wichtiges Kulturgut dem Allgemeingebrauch.

Ein Lichtblick bilden die Entscheidungen des BGH, Urteil vom 27.04.2017 - I ZR 247/15, “AIDA Kussmund” sowie des LG Frankfurt am Main, Urteil vom 25.11.2020 - 2-06 O 136/20. Nachdem der BGH entschieden hat, dass Aufnahmen von einem Kreuzfahrtschiff aus unter die Panoramafreiheit fallen und damit, wenn auch nicht ausdrücklich so doch zumindest faktisch seine Rechtsprechung aufgegeben hat, wonach die Aufnahmen ohne technische Hilfsmittel erfolgen müssen, übertrug das LG Frankfurt am Main diese Rechtsprechung auch auf den Luftraum. Das LG begründet seine Entscheidung mit einer richtlinienkonformen Auslegung und hebt hervor, dass kein sachlicher Grund ersichtlich sei, Aufnahmen vom öffentlichen Seeraum aus anders zu behandeln als Aufnahmen vom öffentlichen Luftraum aus. Auch wenn die Entscheidung des LG Frankfurt am Main, die sich explizit gegen die Rechtsprechung des BGH wendet, noch nicht höchstrichterlich bestätigt wurde, dürfte die überzeugende Begründung dieser Entscheidung auch in der Zukunft Bestand haben. Auf jeden Fall begründet sie bereits heute ein erhebliches Risiko für Abmahnungen und nimmt den sog. Rechteinhabern den Anreiz, gegen Luftaufnahmen vorzugehen.

Filmlizenzen und Nutzungsverträge

Die Tatsache, dass an einem Film Beteiligte zahlreich und die rechtlichen Beziehungen damit umfangreich und schwierig gestaltet sein können, haben den Gesetzgeber veranlasst, gesetzliche Vermutungen aufzustellen, die sämtliche Rechte in einer Hand vereinen. Diese Hand gehört dem Produzenten, der zwar selbst nicht künstlerisch beteiligt ist, jedoch das wirtschaftliche Risiko trägt und auf die Verwertungsrechte an dem Film angewiesen ist, um seine meist erheblichen Investitionen zu rekompensieren. Dazu wurden die §§ 88 und 89 UrhG geschaffen, die eine möglichst ungehinderte und umfassende Auswertung von Filmen durch den Produzenten sicherstellen sollen (BT-Drucks. 16/1828, S. 33).

Verfilmungsrecht

Das Verfilmungsrecht im Sinne des § 88 UrhG ist eine Abweichung von dem Grundsatz des § 31 Abs. 5 UrhG, wonach Lizenznehmer vom Urheber im Zweifel nur diejenigen Nutzungsrechte erhalten, die sie für die Verwertung auch tatsächlich benötigen. § 88 UrhG kehrt diese Regel um und räumt dem Filmhersteller im Zweifel sämtliche Nutzungsrechte ein einschließlich solcher Nutzungsarten, die im Zeitpunkt des Vertragsschlusses noch unbekannt sind. Die Nutzungsrechtsübertragung erfolgt dabei in exklusiver Form. Das Verfilmungsrecht beinhaltet auch das Recht zur Bearbeitung, denn wie bereits eingangs erläutert, ist eine Verfilmung in der Regel eine Bearbeitung im Sinne der §§ 3 und 23 UrhG. Die Regel des § 88 UrhG erstreckt sich jedoch nicht auf die außerfilmischen Verwertungsrechte, dass bedeutet, sie führt nicht zu einem Total-Buy-Out-Vertrag, bei dem der Urheber praktisch sämtliche Verwertungsrechte abgibt. Dies gilt nur im Rahmen der Verwertung des Filmwerkes. Dem Urheber bleibt es somit normalerweise unbenommen, sein Werk unabhängig von dem Film eigenständig zu verwerten. Der Autor eines verfilmten Romans behält somit sein Recht, den Roman als Buch zu vervielfältigen und zu verbreiten. § 88 UrhG gilt für den Roman in der Gestalt der Verfilmung, nicht jedoch für seine ursprüngliche Form vor der Verfilmung. Da § 88 UrhG nur eine gesetzliche Vermutung ist, können die Vertragsparteien davon abweichende Regelungen treffen. Abweichungen müssen jedoch ausdrücklich erfolgen und möglichst klar bestimmt sein, denn anderenfalls bleibt es bei der gesetzlichen Vermutung ("im Zweifel"). Das nach § 88 Abs. 1 UrhG angenommene Vervielfältigungs- und Verbreitungsrecht des Filmherstellers ist beispielsweise nur dann auf eine bestimmte Art und Anzahl von Filmkopien beschränkt, wenn dies vertraglich eindeutig konkretisiert wurde (Manegold/Czernik in Wandkte/Bullinger, UrhG § 88 Rn. 6). Die außerfilmische Verwertung kann durch eine entsprechende vertragliche Regelung ebenfalls dem Produzenten übertragen werden.

Da die Verfilmung normalerweise eine Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG darstellt, und dem Originalurheber der Filmvorlage mit Hinblick auf die Bearbeitung ein Erstveröffentlichungsrecht zusteht, darf eine Verwertung erst nach Freigabe durch den Originalurheber erfolgen (Manegold/Czernik in Wandtke/Bullinger, § 88 UrhG Rn. 9; andere Auffassung: Nordemann, § 88 UrhG Rn. 105). Das gilt ganz besonders, aber nicht nur, wenn das vorbestehende Werk selbst noch unveröffentlicht ist. Andererseits darf der Urheber die Veröffentlichung des Filmwerkes nicht ohne wichtigen Grund versagen (Schricker/Loewenheim, UrhG, § 9 Rn. 15). Das Erstveröffentlichungsrecht kann dem Produzenten allerdings schon im Vertrag eingeräumt werden.

Ist der Urheber des verfilmten Werkes Arbeitgeber des Produzenten, ist § 43 UrhG zu beachten. Dies kann besonders für die Rechte zur außerfilmischen Verwertung von Bedeutung sein, sodass hier ggf. keine ausdrückliche Übertragung mehr nötig ist.

Das Verfilmungsrecht gilt nur für eine Verfilmung. Weitere Verfilmungen bedürfen einer gesonderten Übertragung. Das wird in § 88 Abs. 2 UrhG klargestellt. Damit darf der Produzent zum Beispiel keine Fortsetzung eines Films herstellen, da diese ebenso wie ein Fortsetzungsroman eine Bearbeitung im Sinne der §§ 3 und 23 UrhG darstellen (vgl. BGH, Urteil vom 29. 4. 1999, Az. I ZR 65/96 - Laras Tochter).

Ebenfalls aus § 88 Abs. 2 UrhG ergibt sich, dass das Verfilmungsrecht im Zweifel auf 10 Jahre beschränkt ist.

Für Verträge, die vor dem 1. Juli 2002 geschlossen wurden, gilt gemäß § 132 Abs. 3 UrhG die alte Rechtslage (umfassend zur alten Rechtslage siehe Nordemann, § 88 UrhG, Rn. 5 ff.), wonach insbesondere Rechte an Nutzungsarten, die bei Vertragsschluss noch nicht bekannt waren, nicht mit übertragen wurden. Auch wurden - abhängig vom Vertragszweck - nach alter Rechtslage entweder die Verwertungsrechte für Kinoflime oder für Fernsehfilme übertragen, nicht jedoch beides, wie es nach jetziger Rechtslage der Fall ist. Bei einem Kinofilm behielt der Urheber also die Rechte an der Fernsehauswertung und umgekehrt. Heute werden im Zweifel beide Verwertungsformen übertragen. Mit der Neufassung des § 88 UrhG durch das "Gesetz zur Stärkung der vertraglichen Stellung von Urhebern und ausübenden Künstlern" sollten sämtliche filmische Verwertungsbefugnisse in der Hand des Produzenten gesammelt und damit den heutigen Filmverwertungsbedingungen mit Tendenz zur Totalauswertung Rechnung getragen werden, was defacto jedoch eine Schwächung der vertraglichen Stellung der Kreativen gegenüber der Filmindustrie darstellt.

Rechte am Film

§ 89 UrhG regelt die Rechte an dem Film mit Hinblick auf die unmittelbar beteiligten Personen, wie Regisseur, Kameramann, Szenen- und Kostümbildner, Choreografen etc. Auch hier vermutet das Gesetz, dass der Produzent im Zweifel alle Exklusivrechte erhält, um den Film in jeder Hinsicht auswerten zu können, was die außerfilmische Verwertung (Buchrechte, Merchandisingrechte) nicht mit einschließt. §§ 88 und 89 UrhG können parallel Anwendung finden, z.B. wenn der Regisseur auch das Drehbuch geschrieben hat (Manegold/Czernik in Wandkte/Bullinger, UrhG § 89 Rn. 1; BGH GRUR 1995, 213 - Videozweitauswertung III). Auch hier wurde mit der Neufassung der Anwendungsbereich auf unbekannte Nutzungsarten ausgeweitet. § 89 UrhG gilt für alle Verträge des Produzenten mit den Filmurhebern. Das sind alle Personen, die sich bei den Herstellungsarbeiten des Films schöpferisch beteiligen. Nicht gemeint sind damit Urheber an vorbestehenden Werken (Drehbuch, Filmmusik etc.) oder Schauspieler. Letztere sind ausübende Künstler, deren Rechte sich nach § 92 UrhG mit vergleichbaren Rechtsfolgen bestimmen.. Auch hier erhält der Produzent alle Rechte an der Darbietung einschließlich unbekannter Nutzungsarten. Dies gilt jedoch nur im Bereich von Filmwerken. § 92 UrhG gilt nicht im Bereich der Laufbildern (vgl. § 95 UrhG) weil hier die Darbietung des Künstlers im Vordergrund steht (z.B. eine Aufzeichnung von einem Konzert oder einer Opernaufführung).

Auch § 89 UrhG bezieht sich wie schon § 88 UrhG auf die Verwertungsrechte und führt nicht zu einer Vorausübertragung urheberpersönlichkeitsrechtlicher Befugnisse. Insbesondere sind die Filmurheber im Vor- bzw. Abspann des Filmes zu bezeichnen. Die Freigabe des Filmes (Erstveröffentlichungsrecht) darf nicht ohne wichtigen Grund verweigert werden (vgl. § 8 UrhG).

Die Vertragsparteien dürfen natürlich auch im Rahmen der §§ 89 und 92 UrhG Abweichendes vereinbaren. Auch hier sollten möglichst klare und ausdrückliche Regelungen getroffen werden.

§§ 89 Abs. 2 und 92 Abs. 2 UrhG verfolgen beide das gleiche Ziel. Sie sollen dem Filmproduzenten einen ungestörten Rechtserwerb garantieren: Hat der Urheber (oder Darsteller) im Vorfeld der Vereinbarung mit dem Produzenten die Rechte an seinem Werk oder an seiner Darbietung bereits einem Dritten eingeräumt, so wird die Rechtsposition des Dritten durch die Vereinbarung mit dem Filmproduzenten hinfällig. Der Dritte kann dann keine Rechte mehr geltend machen, weder gegenüber dem Filmhersteller noch gegenüber anderen. Dies gilt natürlich nur soweit, wie die Filmrechte betroffen sind. Rechte, die von den Vermutungsregeln der §§ 89 und 92 UrhG nicht erfasst werden, bleiben unberührt, und Rechte, die ausdrücklich von der Verwertung durch den Filmproduzenten ausgenommen wurden, sowieso.

Ausschluss bestimmter Rechte der am Film beteiligten Urheber

Gemäß § 90 UrhG werden bestimmte Rechte der Urheber ausgeschlossen. Das betrifft zum einen das Rückrufsrecht wegen Nichtausübung und wegen gewandelter Überzeugung. Zum anderen ist eine Weiterübertragung von Nutzungsrechten bzw. eine Unterlizenzierung im Anwendungsbereich der §§ 88 und 89 UrhG nicht mehr an die Einwilligung des Urheber gebunden, wie dies normalerweise der Fall ist. Auch damit soll die Rechtsposition des Filmproduzenten gestärkt werden. Die Einschränkung wird jedoch erst mit der Aufnahme der Dreharbeiten wirksam. Es wird davon ausgegangen, dass der Produzent bis zu diesem Zeitpunkt keine erheblichen Investitionen getätigt hat (BT-Drucks. IV/270, S. 101).

Urheberpersönlichkeitsrecht

Weil sich die gesetzlichen Vermutungsregeln der §§ 88 und 89 UrhG auf die Verwertungsrechte beschränken, müssen Verfügungen über das Urheberpersönlichkeitsrecht ausdrücklich getroffen werden. Das ist besonders bei der Verfilmung unveröffentlichter Werke mit Hinblick auf das Erstveröffentlichungsrecht (§ 12 UrhG) zu beachten. Nach § 13 UrhG sind die beteiligten Urheber mit ihrem Namen oder Pseudonym anzugeben. Dies geschieht in der Regel im Vor- und Abspann eines Filmes, wobei der Vorspann auf die Nennung der wichtigsten Beteiligten beschränkt ist. § 14 UrhG findet nur eingeschränkte Anwendung, da der Produzent nach §§ 88 und 89 UrhG ein Bearbeitungsrecht erhält und somit zu Veränderungen der verwendeten Vorlage berechtigt ist. Der Entstellungsschutz ist somit auf extreme Fälle beschränkt, welche die Grenze des Zumutbaren deutlich überschreiten und damit in den unantastbaren Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts eindringen. Wann dies der Fall ist, kann nur im Einzelfall nach einer umfassenden Abwägung der widerstreitenden Interessen bestimmt werden.