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Musik

Die Musik gehört neben der Sprache vermutlich zu den ältesten künstlerischen Ausdrucksformen. Die Musik ist allgegenwärtig. Die Natur singt und klingt, mit rauschenden Bächen, zwitschernden Vögeln, prasselndem Regen, knisterndem Feuer und grollendem Donner. Auch die Sprache selbst ist Musik, jede Sprache gehorcht ihrer eigenen Sprachmelodie. Selbst das Weltall soll nach neuesten Erkenntnissen seine eigene Symphonie spielen. Der Mensch kann sich unmittelbar in Musik ausdrücken. Er braucht dazu weder Stift noch Papier, sondern kann sich seiner Stimme sowie Füßen und Händen bedienen. Singend, pfeifend, klatschend, trommelnd und stampfend hat sich der Mensch in allen Zeiten artikuliert und sich und seine Zeitgenossen in Schwingung, Resonanz, Harmonie und Ekstase versetzt. Die Macht der Musik ist der Macht der Bilder oder Wörter weit überlegen. Kaum ein Medium vermag es wie die Musik auf Emotionen und Stimmungen von Menschen zu wirken und große Menschenmassen in ihren Bann zu ziehen. Wenn man Menschen fragt, ob sie sich ein Leben ohne Musik vorstellen können, ist die Antwort im Regelfall ganz eindeutig „Nein“.

Das Wort Musik leitet sich von den Musen ab, den Göttinnen der Kunst in der griechischen Mythologie. Das griechische mousika bedeutet so viel wie „Kunst der Musen, Geistesbildung, Tonkunst und Dichtung“. Auch daran wird die Bedeutung der Musik deutlich, welche unmittelbaren göttlichen Ursprungs zu sein scheint. Soweit man auch das gesprochene Wort (als eine Folge von Tönen) in den Bereich der Musik im weitesten Sinne einordnet, kann man sogar Bezug zu weit verbreiteten Schöpfungsmythen nehmen („Im Anfang war das Wort, und das Wort war bei Gott, und Gott war das Wort.“ Joh 1. 1-3).

Starrer Melodienschutz vs. Sampling und Mixing

Trotz der erheblichen Bedeutung der Musik setzt das Urheberrecht ausgerechnet in diesem Bereich der künstlerischen Freiheit besonders enge Grenzen. In allen kreativen Bereichen garantiert die Kunstfreiheit das Bezugnehmen zu anderen Werken als Inspiration für neue Kompositionen. Die künstlerische Freiheit ist wichtig für den kulturellen Fortschritt, trägt sie doch der Erkenntnis Rechnung, dass künstlerisches Schaffen ohne Bezugnahme auf die übrige Geisteswelt praktisch nicht möglich wäre (vgl. die bekannte Metapher von "Zwergen auf den Schultern von Riesen"). Für Werke der Musik galt bis 07.06.2021 der starre Melodienschutz des § 24 Abs. 2 UrhG aF. Die frühere Rechtsprechung stützte sich auf § 24 Abs. 2 UrhG a.F und ging davon aus, dass selbst die "kleinsten Tonfetzen" geschützt sind (Urteil vom 20.11.2008, Az. I ZR 112/06 - Metall auf Metall). Der Bundesgerichtshof hatte damit die von vielen als unbefriedigend empfundene Rechtslage noch weiter auf die Spitze getrieben und damit das Einschreiten des Bundesverfassungsgerichts nötig gemacht, um die nach Art. 5 Abs. 3 GG geschützte Kunstfreiheit zu verteidigen (Urteil vom 31. Mai 2016 - 1 BvR 1585/13). "Das BVerfG hat aber im Wesentlichen entschieden, dass die frühere "Metall auf Metall" Entscheidungen bezüglich der Zulässigkeit des Sampling das Grundrecht aus Art. 5 III Alt. 1 GG verletzen und der Kunstfreiheit nicht genügend Rechnung tragen. Die Urteile wurden aufgehoben (BVerfG, Urt. v. 31.05.2016 - 1 BvR 1585/13).

Durch die Abschaffung des § 24 Abs. 2 übernimmt der deutsche Gesetzgeber die Ansicht des EuGHs (der BGH hatte diesen in den o.g. Verfahren im Rahmen eines Vorlageverfahrens eingeschaltet), dass die Übernahme kleinster Tonfetzen auch ohne Einwilligung des Urhebers zugunsten der Kunstfreiheit möglich gemacht werden müssen. Gem. § 23 Abs.1 Satz 2 UrhG liegt keine Bearbeitung oder Umgestaltung im Sinne des § 23 Abs. 1 Satz 1 vor, wenn das neu geschaffene Werk einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk wahrt.

Die zahlreiche Musikrichtungen, wie z.B. Rap, Hip-Hop oder elektronische Musik, bei denen Sampling und Mixing kaum wegzudenken sind. Auch der Bereich der ernsten Musik ist betroffen, wo ebenfalls der Grundsatz gilt, dass eigenes Schaffen auf früheren Schöpfungen aufbauen können muss; viele Werke klassischer Musikliteratur, insbesondere Variationen, wären nach den Grundsätzen des früheren § 24 Abs. 2 UrhG unzulässig gewesen (Loewenheim in Schricker, § 24 Rn. 31). Der starre Melodieschutz führte dazu, dass selbst die Parodie in den meisten Fällen ausgeschlossen war (Loewenheim in Schricker, § 24 Rn. 29). Zu Recht wurde der starre Melodienschutz somit von vielen als verfassungswidrig angesehen, teilweise war sogar von einem „Sündenfall“ die Rede (Wandtke, Urheberrecht, Kap. 3 Rn. 183). Selbst die Bundesregierung vertrat bei der Schaffung des seit 1965 geltenden Urheberrechtsgesetzes die Auffassung, dass der starre Melodienschutz eine ungerechtfertigte Beschränkung des musikalischen Werschaffens darstelle (BT-Drucks. IV/270, S. 51; Dreyer in HK-UrhR, § 24 Rn. 35). Das OLG Dresden wertete in einer Entscheidung aus dem Jahre 1909, die sich mit einer Hommage von Heinrich G. Noren an Richard Strauss in dem Orchesterwerk „Kaleidoskop“ auseinander setzte, das „Verbot an die Künstler, fremde Melodien zum Ausgangspunkt eigentümlicher Neuschöpfungen zu wählen“ als einen „schweren Eingriff in die künstlerische Freiheit“. Unter der Geltung von § 24 UrhG hätte Pablo Sarasate seine Carmen-Fantasie nicht veröffentlichen dürfen (Schack, Urheber- und Urhebervertragsrecht, S. 148).

§ 51 S. 2 Nr. 3 UrhG erlaubt die Aufnahme einzelner Stellen eines erschienenen Musikwerks (§ 6 Abs. 2) in einem anderen selbstständigen Musikwerk, die Aufnahme von Musikwerken bzw. Stellen von Musikwerken in Werken anderer Werkgattungen wird von § 51 S. 2 Nr. 1 und 2 UrhG erfasst. Die Verfolgung eines Zitatzwecks iSd § 51 UrhG erfordert, dass der Zitierende eine innere Verbindung zwischen einem fremden Werk und eigenen Gedanken herstellt und das Zitat als Belegstelle oder Erörterungsgrundlage für selbstständige Ausführungen des Zitierenden erscheint (BGH, Urt. v. 30.4.2020 – I ZR 115/16). Das musikalische Variationenwerk, bei dem ein aufgegriffenes Thema immer wieder in veränderter Form wiederholt dargeboten wird, ist kein zulässiges Musikzitat (Hertin in Mestmäcker/Schulze, UrhG, § 51 Rn. 73). Ein Musikzitat ist somit nur in sehr beschränken Umfang erlaubt und auf einige wenige kleine Ausschnitte begrenzt. Immerhin darf ein Musikzitat lang genug sein, um dem Zuhörer das Erkennen des Zitats zu ermöglichen (anderenfalls könnte man auch kaum noch von einem Zitat sprechen). Mehr als ein deutlich limitiertes Mindestmaß der Anlehnung ist mit dem Zitatrecht nicht zu erreichen.

§ 51a UrhG erlaubt den Künstler, sich mit musikalischen Entwicklungen auseinanderzusetzen und die schon existierenden Musikstücke zum Zwecke der Karikatur, der Parodie oder des Pastiches zu nutzen. Aufgrund des neu in das Urheberrechtsgesetz eingeführten § 51a UrhG kann Sampling insbesondere unter Voraussetzungen der Parodie oder des Pastiche zulässig sein. Durch ein Pastiche sollen die „moderne Formen transformativer Nutzung urheberrechtlich geschützter Inhalte insbesondere im digitalen Umfeld“ gesichert werden – hiermit dürften insbesondere Remixe, Mashups und Sampling gemeint sein(Nils Peters, “Das Pastiche – erste Gehschritte zur neuen Freiheit?, GRUR 2022, 1482”). Das Sampling ist als urheberrechtlich erlaubter Pastiche i.S.v § 51a UrhG einzuordnen, wenn durch die gesampelte Tonfolge oder Sequenz ein Ausdruck der Wertschätzung oder eine andere Form der Auseinandersetzung mit dem benutzten Werk entsteht.

Neben den bescheidenen Möglichkeiten, die das Urheberrecht bietet, soll noch die stetig anwachsende Creativ Commons Gemeinschaft erwähnt werden. Bei ihr sind Sampling und Mixing nicht nur erlaubt, sondern erwünscht. Damit leistet jeder Inhaber von Urheberrechten, der Teile seines Repertoires unter Crativ Commons Lizenzen stellt, einen großen Beitrag für den kulturellen Fortschritt. Ein Überblick über umfangreiche Quellen von Musik und Sounds, die unter Creative Commons Lizenzen stehen, findet ihr HIER.

Außerhalb der Creative Commons Gemeinschaftist ist die freie Benutzung weitgehend ausgeschlossen und es gilt § 23 UrhG mit der Folge, dass man für die wie auch immer gestaltete Verwendung fremder Melodien, soweit nicht ein zulässiges Zitat vorliegt, die Einwilligung des Urhebers bzw. des Rechteinhabers benötigt.

Schutzvoraussetzungen

Die oben erwähnte Unmittelbarkeit der Musik findet auch im urheberrechtlichen Schutz ihre Entsprechung. Die Festhaltung der Töne und Geräusche auf einem Medium ist für das Vorliegen des urheberrechtlichen Schutzes deshalb nicht erforderlich (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 135). Eine improvisierte Melodie ist urheberrechtlich geschützt, egal ob sie aufgezeichnet oder auf andere Weise dokumentiert wird. Die Flüchtigkeit des Mediums wirkt sich also nicht negativ aus, kann im Streitfall allenfalls zu Beweisproblemen führen. Eine Fixierung von Musik ist sowohl auf analogen oder digitalen Tonträgern als auch in Notenschrift denkbar.

Der Schutz der Werke der Musik ist in § 2 Abs. 1 Nr. 2 UrhG explizit geregelt. Der Gegenstand des Schutzes sind Töne jeder Art, die ein Mensch geschaffen hat (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 2 Rn. 134). Geschützt werden allerdings nur diejenigen Musikwerke die eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 Abs. 2 UrhG sind. Eine Schöpfung ist gegeben, wenn das Werk ein ausreichendes Maß an Individualität aufweist. Eine individuelle Schöpfung kann sich aus einem, oder aus Verbindung mehrerer Gestaltungsmittel der Musik ergeben (Bullinger in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 2 Rn. 70 f.). Das Urheberrecht trennt Musik und Text. Musik mit Text ist hinsichtlich des Textes als Sprachwerk (§ 2 Abs. 1 Nr. 1 UrhG) und hinsichtlich der Melodie als Musikwerk geschützt.

Das Urhebergesetz schützt nicht nur den Komponisten, sondern auch die Leistungen der ausübenden Künstler und der Tonträgerhersteller (§§ 73 UrhG , 85 UrhG). Die ausübenden Künstler sind diejenigen die ein Musikstück darbieten (z.B. singen, aufführen, spielen) oder an einer solchen Darbietung künstlerisch mitwirken (§ 73 UrhG). Die Darbietung erfolgt durch Werkinterpreten wie z.B. Sänger und Musiker oder die Beteiligten bei Chor- und Ensembleleistungen einschließlich der Dirigenten und Regisseure (vgl. OLG Dresden ZUM 2000, 955; Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 73, Rn. 13). Der Tonträgerhersteller erbringt hingegen keine künstlerische, sondern eine wirtschaftliche und organisatorische Leistung, d.h. er zeichnet die Darbietung bzw. das Tonmaterial auf den Tonträger auf (Schulze in Dreier/Schulze, UrhG, § 85, Rn. 1, 4). Aufgrund der modernen Computertechnik fallen Komponisten, Musiker und Tonträgerhersteller zunehmend in ein und derselben Person zusammen.

Rechte am Musikwerk

Es wurde eingangs schon erwähnt, dass man im Musikbereich Rechte der Komponisten (das sind die eigentlichen Urheber), ausübenden Künstler (Sänger, Musiker und weitere künstlerisch Beteiligte) und Tonträgerhersteller unterscheidet. Am umfangreichsten sind die Rechte des Komponisten, sowohl Urheberpersönlichkeitsrecht als auch Verwertungsrechte stehen ihm im vollen Umfang zu. Die Rechte der ausübenden Künstler sind in §§ 73 ff. UrhG. geregelt. Die §§ 74 UrhG und 75 UrhG geben ihnen das Recht auf Namensnennung und Schutz gegen Entstellungen. Ein Erstveröffentlichungsrecht entsprechend § 14 UrhG ist für die ausübenden Künstler nicht vorgesehen. Das bedeutet in der Praxis, dass Aufnahmen von den ausübenden Künstlern vor der Veröffentlichung durch ihren Verleger nicht freigegeben werden müssen. Ihr Schutz ist auf das (allen Personen zustehenden) allgemeine Persönlichkeitsrecht beschränkt. So können sie sich z.B. gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen wehren, auf denen sie sich versungen oder verspielt haben, vorrausgesetzt, die Veröffentlichung wäre geeignet, ihren Ruf zu beeinträchtigen. Im Bereich der Verwertungsrechte stehen den ausübenden Künstlern nach § 77 Abs. 1 UrhG das Recht der Aufnahme, Vervielfältigung und Verbreitung, sowie nach § 77 Abs. 2 UrhG das Recht der öffentlichen Wiedergabe ihrer Darbietung zu. Der ausübende Künstler hat zudem einen Anspruch auf eine angemessene Vergütung (§ 78 Abs. 2 UrhG). Die Rechte des Tonträgerherstellers sind in den §§ 85 f. UrhG geregelt.

Miturheberschaft und verbundene Werke

Im Musikbereich gibt es nicht selten mehrere Beteiligte an einem Musikstück. Hier muss man zunächst unterscheiden, ob die Beteiligten zusammenarbeiten. Ist dies nicht der Fall, weil zum Beispiel ein Komponist die Arbeit eines anderen verwendet und weiterentwickelt, bedarf er in der Regel dessen Zustimmung für die Verwertung der Bearbeitung (§ 23 UrhG). Wenn die Beteiligten zusammen arbeiten, kommt es auf die einzelnen Beiträge an. Text und Melodie werden, wie schon erwähnt, unterschiedlich behandelt. Textautor und Musikkomponist können ihre Leistungen verbinden, es gilt § 9 UrhG. Sind mehrere an der Komposition der Musik beteiligt, gilt dagegen § 8 UrhG. Das Gleiche gilt beim gemeinsamen Texten. Hinzu kommen möglicherweise Leistungen von Musikern, die selbst nicht bei der Komposition oder dem Texten beteiligt waren, aber das entstandene Werk darbieten. An der Darbietung haben sie – neben den bereits erwähnten Urheberrechten, ein eigenes Leistungsschutzrecht (§§ 73 ff. UrhG).

Miturheber sind mehrere Urheber die ein Werk gemeinsam geschaffen haben und deren Anteile sich nicht einzeln voneinander verwerten lassen (§ 8 UrhG). Die Miturheber können ihr Recht zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung nur gemeinschaftlich ausüben (§ 8 II S. 1 UrhG). Allerdings darf die Einwilligung von den Miturhebern nicht wider Treu und Glauben verweigert werden.

Bei verbundenen Werken behält jeder Urheber sein eigenes Recht an dem von ihm geschaffenen Werk (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 9 Rn. 8). Jedoch kann er die Einwilligung zur Veröffentlichung, Verwertung und Änderung der verbundenen Werken verlangen, wenn dies dem anderen nach Treu und Glauben zuzumuten ist (§ 9 UrhG). Zumutbar sind grundsätzlich alle üblichen Verwertungsmaßnahmen (Thum in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 9 Rn. 18). Steht die Einholung der Einwilligung wichtigen Interessen des Urhebers entgegen, kann die Zumutbarkeit entfallen (Ebenda). Hier findet ihr weitere Einzelheiten zu den Besonderheiten von Miturheberschaft und verbundenen Werken.

Dauer des Schutzes

Urheber, ausübende Künstler und Tonträgerhersteller unterliegen jeweils unterschiedlichen Schutzfristen, bevor ihre Leistungen der Allgemeinheit zur freien Nutzung anfallen. Die Einzelheiten sind hier zusammengefasst. Im Falle einer Miturheberschaft endet das Recht 70 Jahre nach dem Tod des längstlebenden Miturhebers (§ 65 Abs. 1 UrhG). Bei Musikkompositionen mit Text erlöscht das Recht 70. Jahre nach dem Tod des Längslebenden der folgenden Personen: Verfasser des Textes und Komponist der Musikkomposition, vorausgesetzt beide Beiträge wurden eigens für diese Musikkomposition mit Text geschaffen (§ 65 Abs. 3 S. 2 UrhG). Anderenfalls laufen die Schutzfristen des jeweiligen Beitrages unabhängig voneinander ab (70 Jahre nach dem Tod des Urhebers). Für Filmkomponisten gilt es § 65 Abs. 2 UrhGzu beachten.

Coverversionen

Bei Coverversionen, d.h. neuen Versionen eines bereits erschienenen Werkes, wird zwischen einer Interpretation und einer Bearbeitung gemäß § 3 UrhG unterschieden, wobei bei einer Interpretation das Lied möglichst unverändert wiedergegeben wird (Berndorff/Berndorff/Eigler, Musikrecht, S. 182). Nach § 39 Abs. 2 UrhG sind Änderungen des Werkes und Titels zulässig, zu denen der Urheber seine Einwilligung nach Treu und Glauben nicht versagen kann. Zulässig sind z.B. solche Änderungen die sich wenig vom Original unterscheiden und im Allgemeinen als unwichtig angenommen werden (Grunert in Wandtke/Bullinger, UrhG, § 39 Rn. 23). Erforderlich ist die Einholung der Lizenz und Zahlung der Lizenzgebühren; handelt es sich um eine Coverversion eines Werkes des GEMA-Mitglieds, holt man sich diese direkt bei der GEMA (Berndorff/Berndorff/Eigler, Musikrecht, S. 182 f.). Hat hingegen der Nutzer durch die Nutzung des Musikwerkes ein neues urheberrechtlich geschütztes Werk in Form einer Bearbeitung geschaffen, darf er dieses nur mit der Einwilligung des Urhebers des Originals veröffentlichen oder verwerten (§ 23 Abs. 1 UrhG). Für die bloße Herstellung der Bearbeitung ist die Erlaubnis des Urhebers jedoch noch nicht erforderlich (vgl.§ 23 Abs. 2 UrhG).

Verwertungsgesellschaften

Verwertungsgesellschaften nehmen Urheberrechte kollektiv wahr und schützen die Erlöse an die in ihr organisierten Urheber in Form von Tantiemen aus. Im Musikbereich ist GEMA am bedeutsamsten. GEMA ist die Gesellschaft für musikalische Aufführungsrechte und mechanische Vervielfältigungsrechte. Der Urheber kann auf Grund der Massennutzung seine Nutzungsrechte oft nicht selbst wahrnehmen. Manche Urheberrechte können sogar nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung nur von einer Wahrnehmungsgesellschaft geltend gemacht werden. Der Urheber überträgt dazu bestimmte Verwertungsrechte an die Gesellschaft. Das rechtliche Verhältnis zwischen GEMA und dem Urheber eines Musikwerkes und den Verlegern ist durch den sog. Berechtigungsvertrag geregelt. Im Bereich der funktional orientierten Musik bei der der Kunde, z.B. ein Warenhaus für seinen Zweck gefertigte GEMA freie Musik möchte, ist es ausnahmsweise empfehlenswert kein GEMA-Mitglied zu sein und selber über seine Nutzungsrechte zu verfügen (Berndorff/Berndorff/Eigler, Musikrecht, S. 74). Jeder Musikschaffende muss selbst entscheiden, ob die Mitgliedschaft in der GEMA oder in einer anderen Verwertungsgesellschaft für ihn sinnvoll ist. Weitere Einzelheiten zur GEMA sind hier erläutert. Zu anderen Verwertungsgesellschaften im musikalischen Bereich zählen z.B. die GVL und die VG Musikedition. Die GVL nimmt insbesondere die Rechte von ausübenden Künstlern und Tonträgerherstellern wahr. Die VG Musikedition ist speziell im Bereich musikwissenschaftlicher Publikationen tätig.