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Bildende Kunst

Die bildende Kunst hat besonders in den letzten 100 Jahren eine unglaublich vielseitige Entwicklung erfahren. Während es früher erhebliche Einschränkungen in der gestalterischen Freiheit gab, und der Künstler viele Regeln zu beachten hatte, damit seine Arbeit überhaupt als solche anerkannt wurde, gibt es heute keine Tabus mehr. Die Künstler haben ihre neuen Freiheiten voll ausgeschöpft und so wird es zunehmend schwerer, etwas "Neues" zu erfinden bzw. zu gestalten. Natürlich gilt auch im Bereich der bildenden Kunst der Grundsatz, dass niemand aus dem Nichts schöpfen kann und die Arbeit eines Künstlers auf dem Vorhandenen aufbaut. Wie in allen Bereichen gehört es deshalb auch in der bildenden Kunst zum Alltag, Formen, Stile und Ideen nachzuahmen oder zu kopieren. Nicht selten sehen sich die Betroffenen in ihren Rechten verletzt. Aber nicht jede Übernahme oder Anlehnung stellt eine Rechtsverletzung dar. Im Gegenteil bestehen erhebliche Freiräume, die einen umfangreichen Zugriff auf bereits bestehende Arbeiten ermöglichen.

Ideen und Stile

Ein wichtiger Grundsatz im Urheberrecht ist die Freiheit der Idee. Eine Bildidee ist nicht urheberrechtlich geschützt. Erst die konkrete Umsetzung in einer bestimmten Form (Skizze, Gemälde, Skulptur) wird geschützt. Eine Bildidee kann auf unterschiedliche Arten ausgeführt werden. Nehmen wir zum Beispiel das Abendmahl von Jesus Christus. Kaum ein Thema hat derart vielfältige Interpretationen erfahren. Dennoch ist jede dieser Interpretationen eigenständig geschützt, und zwar in ihrer konkreten Ausführungsform. Die Idee dahinter bleibt jedoch frei. Jeder darf sie aufgreifen und seine eigene Interpretation anfertigen und präsentieren.

Gleiches gilt für Stile. Ein Malstil, sei er noch so innovativ, ist nicht schutzfähig und kann von jedermann kopiert werden. Erst das konkrete, in dem betroffenen Stil ausgeführte Werk ist schutzfähig. Die Stilfreiheit ist notwendig, anderenfalls wäre das kulturelle Schaffen völlig gelähmt, da jeder Künstler ständig mit der Angst leben müsste, in seinem Schaffen einen bereits vorhandenen Stil zu kopieren. Es bestünde auch kaum noch die Möglichkeit, sich in verschiedenen Stilrichtungen auszuprobieren und künstlerisch zu entwickeln. Das Urheberrecht wurde jedoch nicht entwickelt, um die künstlerische Freiheit einzuschränken, sondern im Gegenteil soll es Anreize schaffen, die das kulturelle Schaffen fördern.

Freie Inhalte

Keine Probleme tauchen dort auf, wo man auf freie Inhalte zugreifen kann. Das ist der Fall beim sogenannten Public Domain. Das sind alle Inhalte, für die Urheberrechtsschutz nicht (mehr) besteht, weil die Schutzfristen abgelaufen sind. Das Internetzeitalter hat daneben eine weitere wichtige Quelle von freien Inhalten hervorgebracht, die man unter dem Begriff Open Content zusammenfassen kann. Dabei geht es um Inhalte, die zwar geschützt sind, aber von den Autoren der Allgemeinheit zur kostenlosen Nutzung zur Verfügung gestellt wurden. In der Regel ist die Nutzung mit der Einhaltung bestimmter Bedingungen verbunden, welche durch die Wahl einer bestimmten Lizenz vom Autor festgelegt werden. Freie Inhalte bietet zudem die unendliche Formen- und Farbenwelt der Natur. Diese können durch das Urheberrecht nicht monopolisiert werden. Dazu zählen auch geometrische Phänomene. Niemand kann durch das Zeichnen eines Quadrates andere von der Nutzung dieser elementaren Form ausschließen. Auch hier gilt: die Idee bleibt frei und nur die konkrete Umsetzung, also die eigene Interpretation, ist geschützt.

Geschützte Inhalte

Aber auch geschützte Inhalte können in bestimmten Grenzen aufgegriffen und in dem eigenen Schaffen verarbeitet werden. Das Gesetz unterscheidet zwischen der (unfreien) Bearbeitung (§ 23 Abs. 1 Satz 1 UrhG) und der freien Benutzung (§ 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG). Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, die helfen sollen, diese beiden Bereiche voneinander abzugrenzen. Das ist natürlich nicht einfach, da die Übergänge fließend sind und somit viele Grauzonen bestehen.

Eine freie Benutzung ist ein eigenständiges, von dem Benutzten zu unterscheidendes Werk. Es muss also eine persönliche geistige Schöpfung i.S.d. § 2 II vorliegen. Im Gegensatz zur Bearbeitung is die freie Benutzung eines geschützten Werks gem. § 23 Abs. 1 Satz 2 UrhG ohne Zustimmung des Urhebers zulässig. Das setzt voraus, dass ein neues, selbständiges Werk hervorgebracht wird, welches einen hinreichenden Abstand zum benutzten Werk aufweist. Die folgenden Kriterien wurden von der Rechtsprechung dazu entwickelt: Die freie Benutzung geht gegenüber dem verwendeten Werk völlig neue Wege und ist deshalb im Vergleich zu ihm als selbstständiges neues Werk anzusehen (BGH GRUR 1963, 42 - Straßen - gestern und morgen). Das fremde Werk dient nur als Inspiration. Die freie Benutzung weist gegenüber dem vorbestehenden Werk einen solchen Grad an Selbstständigkeit und Eigenart auf, dass dessen Züge in dem neuen Werk verblassen und in den Hintergrund treten (BGH NJW 1958, 460 - Sherlock Holmes).

Die Abgrenzung zur Bearbeitung ist nicht immer einfach. Nicht erforderlich ist, dass das benutzte Werk von der Neugestaltung völlig überspielt wird. Seine Charakterzüge dürfen noch erkennbar sein, aber sie müssen hinter der neuen Leistung deutlich zurücktreten und sich ihr unterordnen. Wie hoch die Anforderungen dabei an die Neugestaltung sind, richtet sich auch nach der Gestaltungshöhe des verwendeten Werkes. Je individueller und komplexer das benutzte Werk ist, desto umfangreicher und origineller muss die Neuschöpfung sein. Je geringeren Grad an Originalität das benutzte Werk aufweist, desto eher verblassen auch seine Charakterzüge. Zum Beispiel: die Charakterzüge eines Gemäldes, welches aus einem schlichten, blauen Quadrat auf weißer Leinwand besteht, werden aufgrund der geringen Gestaltungshöhe sehr schnell verblassen, wenn ein anderer Künstler in seinem Werk darauf zurückgreift. Hier dürften schon Veränderungen der Farbe oder der Proportionen oder eine einfache Stiltransformation ausreichen, um von einer freien Benutzung zu sprechen. Je geringer der Grad an Gestaltung, desto geringer sind auch die Anforderungen an eine freie Benutzung. Umgekehrt gilt, je aufwändiger die Gestaltung, desto höher die Anforderungen an das Neue, das den der verwendete Inhalt eingebettet wird. Wird ein Werk in eine andere, wesensfremde Werkkategorie transformiert, so ist in der Regel von einer freien Benutzung auszugehen. Beispielsweise wenn ein Gedicht in ein Gemälde oder eine Fabel in eine Melodie umgewandelt wird. Bei Übertragungen in wesensgleiche oder verwandte Werkkategorien liegt dagegen eher eine Bearbeitung vor. Demnach ist zum Beispiel bei dem Nachmalen eines Fotos oder dem Verfilmen eines Romans eine Bearbeitung. Dies gilt jedoch nicht uneingeschränkt. Wird das Thema eines Fotos, beispielsweise ein Portrait, in einem Gemälde verarbeitet, wobei der Maler das Portrait nur als eine von vielen dargestellten Charakteren einer Bildergeschichte darstellt, und es auf diese Weise in einem völlig neuen Kontext setzt, so werden die Charakterzüge des Fotografiewerkes von der neuen Szene überspielt - sie verblassen.

Die genannten Abgrenzungskriterien stellen nur Hilfsmittel dar. Jeder Fall ist unterschiedlich, so dass Pauschalisierungen nicht möglich sind. Am Ende sind es die konkreten Umstände des Einzelfalls, die den Ausschlag geben.

Parodie, Karikatur und Pastiche

Parodie, Karikatur und Persiflage sind Formen der Auseinandersetzung mit einem bestimmten Objekt bzw. Subjekt, und damit Ausdruck der Meinungsfreiheit (Art. 5 Abs. 1 GG). Sie sind in § 51a UrhG geregelt. Im Falle der Parodie hat der BGH besondere Abgrenzungskriterien entwickelt, die sich auch auf Karikatur und Persiflage übertragen lassen. Die Parodie zeichnet sich dadurch aus, dass die Charakterzüge des parodierten Werkes gerade nicht verblassen. Im Gegenteil, um ein Werk zu parodieren, kommt es besonders darauf an, dass das parodierte Werk deutlich erkennbar bleibt. Um ein anderes Werk künstlerisch durch den Kakao ziehen zu können, muss es erkennbar bleiben. Ein Verblassen der Charakterzüge (wie bei der freien Benutzung) ist der Parodie somit wesensfremd. Parodien sind somit nach den oben beschriebenen Grundsätzen als abhängige Bearbeitungen zu klassifizieren. Da jedoch ein gesellschaftliches wie kulturelles Bedürfnis besteht, die Parodie als Kunstform zu ermöglichen, muss es auch gegen den erklärten Willen des Urhebers des Ausgangswerkes möglich sein, denn dieser wird selten mit einer Parodie einverstanden sein. Hinzu kommt, dass Parodien seit jeher anerkannte Formen der Kritik sind, die nicht zur Disposition von Urhebern parodierter Werke stehen darf. Gleiches gilt für die Karikatur, bei der nicht das Werk, sondern eine (reale oder fiktive) Person auf die Schippe genommen wird.

Nach der Rechtsprechung des EuGH bestehen die wesentliche Merkmale der Parodie darin, „zum einen an ein bestehendes Werk zu erinnern, gleichzeitig aber ihm gegenüber wahrnehmbare Unterschiede aufzuweisen, und zum anderen einen Ausdruck von Humor oder Verspottung darzustellen“ (EuGH, GRUR 2014, 972 – Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.). Darüber hinaus macht der EuGH das Eingreifen der Schranke von der weiteren Voraussetzung eines angemessenen Ausgleichs zwischen den Interessen und Rechten der Rechteinhaber auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes auf der anderen Seite abhängig (EuGH, GRUR 2014, 972 – Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.; LG München I, Urteil v. 20.06.2022, Az. 42 S 231/21). Bei der Anwendung der Ausnahme für Parodien im Sinne von Art. 5 Abs. 3 Buchst. k der Richtlinie 2001/29 (EG) muss ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen und Rechten des Urhebers auf der einen und der freien Meinungsäußerung des Nutzers eines geschützten Werkes, der sich auf die Ausnahme für Parodien im Sinne dieses Art. 5 Abs. 3 Buchst. k beruft, auf der anderen Seite gewahrt werden (EuGH, GRUR 2014, 972 – Deckmyn und Vrijheidsfonds / Vandesteen u.a.) Es ist somit stets eine Interessenabwägung unter Berücksichtigung sämtlicher Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Der Pastiche ist ein sehr offener Begriff. Parodie und Karikatur sind im Grunde Unterkategorien des Pastiche. Mit dem Pastiche soll eine Vielzahl anderer Fälle von Nachahmungen erfasst werden. Prominentestes Beispiel hierfür ist die Hommage, also ein Werk in Ehrerbietung an einen anderen Künstler. Eine Hommage findet oft Ausdruck in der Imitation des Stils des Vorbildes, dem die Hommage gewidmet ist. Insofern bedarf es keiner Schranke des Urheberrechts, deshalb erlaubt der Pastiche im Kontext des Artikels 5 Absatz 3 Buchstabe k InfoSoc-RL über die Imitation des Stils hinaus grundsätzlich auch die urheberrechtlich relevante Übernahme fremder Werke oder Werkteile (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 - 15 O 551/19). Der Pastiche muss eine Auseinandersetzung mit dem vorbestehenden Werk oder einem sonstigen Bezugsgegenstand erkennen lassen (LG Berlin, Urteil vom 02.11.2021 - 15 O 551/19), zum Beispiel in kritischer, satirischer oder künstlerischer Form.

Collage

Die Collage ist ein typischer Fall der freien Benutzung. Hier wird eine Vielzahl von Werken oder Werkteilen in einen neuen Gesamtkontext gestellt, so dass die Charakterzüge des jeweiligen Einzelteils in der neuen Bildkomposition aufgehen. Denn der Charakter einer Collage wird erst durch die Summe der einzelnen Teile bestimmt. Dieser ist natürlich ein ganz anderer, als der Charakter der verwendeten Einzelkomponenten. Man kann dies mit Ziegelsteinen eines Hauses vergleichen. Selbst wenn jeder der Ziegelsteine individuell gestaltet wäre, so verleiht doch erst die Art ihrer Zusammenfügung dem Haus seinen individuellen Charakter. Die Art der Zusammenfügung stellt somit - neben der Auswahl der Einzelelemente - die eigentliche kreative Leistung des Collagisten dar.

Zitate

Eng verbunden mit dem Thema der Bearbeitung und der freien Benutzung ist das Zitatrecht. Der wesentliche Unterschied besteht darin, dass beim Zitieren das Originalwerk unverfälscht wiederzugeben ist (§ 62 UrhG) und zudem eine Quellenangabe (§ 63 UrhG) erforderlich ist. Das Zitat setzt zudem eine inhaltliche Auseinandersetzung mit dem Werk voraus. Eine inhaltliche Auseinandersetzung ist nicht gegeben, wenn das Werk lediglich zu Illustrationszwecken verwendet wird. Das ist zum Beispiel der Fall, wenn es beliebig durch ein anderes Werk ersetzbar ist. In der Regel darf das verwendete Werk nur in Teilen zitiert werden und nicht komplett übernommen werden. In bestimmten Fällen ist jedoch ausnahmsweise die Übernahme des gesamten Werkes zulässig, besonders bei Werken der bildenden Kunst, da dort mit der Übernahme nur eines Teils oft der Zitatzweck nicht erreicht wird. Entscheidend ist, wie viel Übernahme notwendig ist, um sich mit dem zitierten Werk auseinanderzusetzen. Was die Quellenangabe betrifft, so dürfte es unüblich sein, diese in dem Bild selbst einzufügen. Daher genügt es, die Quelle z.B. auf der Rückseite der Leinwand zu vermerken. Bei Veröffentlichungen im Internet empfiehlt es sich, die Quelle in einem Begleittext unterzubringen. Eine umfassende Darstellung des Zitatrechts findet sich in der Kommentierung zu § 51 UrhG.