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§ 62 UrhG - Änderungsverbot


(1) Soweit nach den Bestimmungen dieses Abschnitts die Benutzung eines Werkes zulässig ist, dürfen Änderungen an dem Werk nicht vorgenommen werden. § 39 gilt entsprechend.

(2) Soweit der Benutzungszweck es erfordert, sind Übersetzungen und solche Änderungen des Werkes zulässig, die nur Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage darstellen.

(3) Bei Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken sind Übertragungen des Werkes in eine andere Größe und solche Änderungen zulässig, die das für die Vervielfältigung angewendete Verfahren mit sich bringt.

(4) Bei Sammlungen für Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46) sind außer den nach den Absätzen 1 bis 3 erlaubten Änderungen solche Änderungen von Sprachwerken zulässig, die für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch erforderlich sind. Diese Änderungen bedürfen jedoch der Einwilligung des Urhebers, nach seinem Tode der Einwilligung seines Rechtsnachfolgers (§ 30), wenn dieser Angehöriger (§ 60 Abs. 2) des Urhebers ist oder das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung des Urhebers erworben hat. Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Urheber oder der Rechtsnachfolger nicht innerhalb eines Monats, nachdem ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist, widerspricht und er bei der Mitteilung der Änderung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden ist.


I. Allgemeines

Das geistige Eigentum verleiht den Urheber eine Monopolstellung, welche ihm das Privileg vorbehält, die Früchte seiner Schaffenskraft zu ernten. Dem Monopol des Urhebers sind jedoch Grenzen gesetzt, Grenzen, die zugunsten der Allgemeinheit im Namen der Kultur, der Informationsfreiheit, des wissenschaftlichen Fortschritts oder sogar der öffentlichen Sicherheit den Zugriff auf das Werk ermöglichen. Diese Grenzen finden sich in den §§ 44a ff. UrhG und werden „Schranken des Urheberrechts“ genannt.

Das bedeutet jedoch nicht, dass jenseits der Urheberrechtsschranken das geistige Eigentum aufgehoben ist. Auch während der erlaubten Benutzung verlangt das Urheberrecht vom dem Begünstigten, dass er die Person und die Leistung des Urhebers respektiert. Das Recht auf Anerkennung des Urhebers (§ 13 UrhG) und der Werkintegritätsschutz (§ 14 UrhG) sind Teil des sogenannten Urheberpersönlichkeitsrechts (mehr zum Urheberpersönlichkeitsrecht in der Kommentierung zu § 12 UrhG). Der Schutz der Werkintegrität sichert das ureigene Interesse des Künstlers, selbst zu bestimmen, in welcher Gestalt sein geistiges Kind an die Öffentlichkeit treten soll (BGH NJW 1970, 2247 – Maske in Blau). Dem können die Interessen derjenigen, die von den Schranken des Urheberrechts Gebrauch machen wollen, entgegenstehen, denn eine originalgetreue Übernahme des Werkes kann aufgrund technischer Gegebenheiten unmöglich sein, dem Zweck der Benutzung zuwiderlaufen oder deren Erfolg gefährden. Einen angemessenen Ausgleich zwischen den gegenläufigen Interessen zu schaffen ist das höchste Anliegen des § 62 UrhG.

II. Systematik

§ 62 UrhG ist Teil im System der änderungsrechtlichen Vorschriften des Urheberpersönlichkeitsrechts. Seinen Ausgangspunkt findet der Werkintegritätsschutz in § 14 UrhG. Dort wird die Grundregel aufgestellt, dass jede Beeinträchtigung des Werkes verboten ist, durch welche die geistigen oder persönlichen Interessen des Urhebers an seinem Werk gefährdet werden. Es ist eine umfassende Interessenabwägung durchzuführen. Dieses Prinzip setzt sich in § 39 UrhG – der zentralen änderungsrechtlichen Norm im Bereich von Verträgen mit dem Urheber – fort und gilt durch die Verweisung in § 62 Abs. 1 Satz 2 UrhG auch im Bereich der Schranken des Urheberrechts. Der Anwendungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auch auf Benutzungen amtlicher Werke (§ 5 Abs. 2 UrhG) und sonstiger geschützter Leistungen, die auf § 62 UrhG verweisen (§§ 70 Abs. 1, 71 Abs. 1, 72 Abs. 1, 85 Abs. 4, 87 Abs. 4, 94 Abs. 4, 95 UrhG).

Besteht ein Vertrag mit dem Urheber, so kann sich die Zulässigkeit sowohl aus § 39 UrhG als auch aus § 62 UrhG ergeben. Beide Vorschriften sind nebeneinander anwendbar. Ein Vorrang des Vertrages und damit des § 39 UrhG besteht deshalb nicht, weil die Schrankenbestimmungen der §§ 44a UrhG ff. grundsätzlich indisponibel sind und ihr Gebrauch vertraglich nicht ausgeschlossen werden kann. Des Weiteren bleibt § 14 UrhG stets neben §§ 39 und 62 UrhG anwendbar.

Innerhalb des § 62 UrhG wird in Abs. 1 Satz 1 das Verbot von Änderungen vorangestellt, in Satz 2 aber durch die Verweisung auf § 39 UrhG und dem ihm anhaftenden Grundsatz der Interessenabwägung wieder relativiert. In Abs. 2 und 3 hat der Gesetzgeber bestimmte Ausnahmen vom Änderungsverbot kodifiziert und dadurch die Interessenabwägung bereits teilweise vorweggenommen. Abs. 4 bestimmt, dass bei Änderungen von Sprachwerken für Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG), die nicht nach den Abs. 1 – 3 zulässig sind, die Einwilligung des Urhebers erforderlich ist. Insoweit enthält die Regelung nichts Neues, denn dies gilt ohnehin für alle Änderungen eines jedes erdenklichen Werkes, die nach den §§ 14, 39 oder 62 Abs. 1 – 3 UrhG nicht erlaubt sind. Die Besonderheit des Abs. 4 liegt jedoch in der in Satz 3 vorgenommenen Einwilligungsfiktion. Danach gilt die geplante Änderung als bewilligt, wenn der Urheber ihr einen Monat nach Mitteilung nicht widerspricht.

III. Das Änderungsverbot

Das Änderungsverbot des § 62 UrhG ist – ebenso wie das der §§ 14 und 39 UrhG– nur ein relatives, denn stets ist in einer Konfliktsituation die Zulässigkeit von einer umfassenden Interessenabwägung abhängig. Änderungen des Werkes sind dem Berechtigten daher nicht grundsätzlich verwehrt, sie dürfen aber nur insoweit vorgenommen haben, als sie zur Erreichung des jeweiligen Zwecks zwingend erforderlich sind. Ist eine sachgerechte Benutzung auch ohne Änderungen des Werkes möglich, sind sie verboten. Der Schutz der Werkintegrität muss deshalb der argumentative Ausgangspunkt einer jeden Interessenabwägung sein. Wird dem nichts entgegengesetzt, so bleibt es bei der Grundregel des § 62 Abs. 1 Satz 1 UrhG.

Der Begriff der Änderung entspricht dem des § 39 UrhG. Auf die dortige Kommentierung wird verwiesen. Der Einstieg in die Interessenabwägung erübrigt sich, wenn der Urheber in die Änderung ausdrücklich oder stillschweigend eingewilligt hat oder wenn sich ihre Zulässigkeit aus den Abs. 2 – 4 ergibt. In diesen Fällen hat der Gesetzgeber die Interessenabwägung bereits vorweggenommen und betrachtet entsprechende Änderungen generell als zulässig. Änderungen aufgrund der Abs. 2 – 4 dürfen jedoch nicht den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts verletzen, indem sie den wesentlichen Sinngehalt des Werkes entstellen. Grobe Entstellungen dieser Art bewirken eine Verletzung des § 14 UrhG und sind deshalb in jedem Fall verboten. Eine Einwilligung des Urhebers in derartige Verstöße ist unbeachtlich, weil Verfügungen über den Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts nicht möglich sind.

Fehlt es an einer Einwilligung des Urhebers und ist die Änderung auch nicht nach den Abs. 2 – 4 zulässig, muss eine umfassende Interessenabwägung nach den Grundregeln der §§ 14 und 39 UrhG vorgenommen werden. Die Besonderheit gegenüber § 39 UrhG besteht darin, dass anstelle des Vertragszwecks der sich aus der jeweiligen Schrankenbestimmung ergebende Benutzungszweck den Ausgangspunkt bildet.

1. Einwilligung des Urhebers

Wie sich aus § 39 Abs. 1 UrhG ergibt, steht das Urheberpersönlichkeitsrecht zur Disposition seines Rechtsträgers. Eine entsprechende Einwilligung des Urhebers berechtigt daher zu Änderungen des Werkes. Eine nachträgliche Zustimmung kann bereits vorgenommene rechtswidrige Änderungen zwar nicht mehr legitimieren, jedoch wird darin in der Regel ein Verzicht auf Ansprüche aus der Rechtsverletzung zu sehen sein. In der Praxis wird bei dem Gebrauch von Schrankenbestimmungen meistens kein Einverständnis des Urhebers vorliegen. Die Benutzung wird für gewöhnlich vorgenommen, ohne dass der Urheber überhaupt Kenntnis hat. Wenn umfangreiche Änderungen geplant sind, kann es indes hilfreich sein, sich mit diesem in Verbindung zu setzen und die Legitimation einvernehmlich herbeizuführen.

2. Ausnahmen vom Änderungsverbot

Die Ausnahmen vom Änderungsverbot nach den Abs. 2 – 4 sind ebenso wie Schranken des Urheberrechts eng auszulegen. Bestehen Zweifel am Vorliegen eines Ausnahmetatbestandes, ist deshalb eine Interessenabwägung vorzunehmen.

a) Nach § 62 Abs. 2 UrhG dürfen Übersetzungen sowie Auszüge oder Übertragungen in eine andere Tonart oder Stimmlage vorgenommen werden, wenn der Benutzungszweck dies erfordert. Der Benutzungszweck ergibt sich aus der jeweiligen Schrankenbestimmung, von der Gebrauch gemacht werden soll.

Übersetzungen in eine andere Sprache sind erforderlich, wenn zur Erreichung des Benutzungszwecks die Verständlichmachung des Inhalts des verwendeten Werkes notwendig ist. Dies ist bei Zitaten (§ 51 UrhG) der Fall, denn die Belegfunktion eines Zitates kann nur erreicht werden, wenn der Leser auch seinen Sinn versteht. Der pädagogische Zweck von Sammlungen für den Schul- und Unterrichtsgebrauch (§ 46 UrhG) kann ebenfalls eine Übersetzung erforderlich machen. Das Gleiche gilt für den Gebrauch durch Gerichte und Behörden gemäß § 45 Abs. 1 und 3 UrhG, wenn erst durch die Übersetzung der jeweiligen Stelle die Erfüllung ihrer Aufgaben ermöglicht wird. Ein weiteres Beispiel sind Übersetzungen im Rahmen des § 49 UrhG, welcher dem Interesse der schnellen unmittelbaren Informationsverarbeitung dient. Die Übersetzung darf von dem Nutzer der Schrankenbestimmung selbst vorgenommen werden. Dies gilt jedoch nicht für den Bereich belletristischer Werke, wenn bereits eine vom Urheber autorisierte Übersetzung existiert (Vinck in Nordemann § 62 Rn. 3), es sei denn, dass es zur Erreichung des Benutzungszwecks gerade auf die wörtliche Übertragung ankommt.

Auszüge sind alle Benutzungen, bei denen ein Werk nur in Teilen wiedergegeben wird. Die Zulässigkeit von Auszügen kann sich bereits aus den Schrankenregelungen selbst ergeben. Das Zitatrecht gestattet beispielsweise gemäß § 51 Nr. 2 und 3 UrhG die Anführung von Stellen eines Werkes. Die Benutzung nur von Teilen eines Werkes beinhalten auch die §§ 46 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 4a, Abs. 4, 55a UrhG. Bei der Verwendung von Auszügen darf der Sinngehalt des Werkes in seinem Kern nicht in Frage gestellt werden. Dafür ist es erforderlich, dass der Auszug als solcher erkennbar ist, es darf nicht der Eindruck entstehen, dass es sich bei dem Fragment um ein ganzes, in sich abgeschlossenes Werk handelt. Im Zweifelsfall muss ein klarstellender Hinweis beigefügt werden. Des Weiteren darf die Aussage des Urhebers nicht durch das Weglassen von Teilen oder auf andere Weise in ihr Gegenteil verkehrt werden (Bullinger in Wandke/Bullinger § 62 Rn. 16 f.). Eine unter Verletzung dieser Grundsätze vorgenommene auszugsweise Darstellung stellt eine Verletzung des § 14 UrhG dar und kann deshalb nicht zur Erreichung des Benutzungszwecks erforderlich sein.

Übertragungen von Werken der Musik in eine andere Tonart oder Stimmlage können notwendig sein, um Musikzitate in die musikalische Darbietung einzubinden. Erlaubt ist es auch, für eine öffentliche Wiedergabe nach § 52 UrhG das Werk in eine für die Sängerin passende Tonlage umzuschreiben (Dreyer in HK-UrhR § 62 Rn. 12).

b) Formatänderungen und vervielfältigungsbedingte Änderungen von Werken der bildenden Künste und Lichtbildwerken gestattet Abs. 3. Der Anwendungsbereich erstreckt sich darüber hinaus auch auf einfache Lichtbilder sowie auf Darstellungen wissenschaftlicher oder technischer Art im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 7 UrhG (Vinck in Nordemann § 62 Rn. 4).

Formatänderungen gestatten die Vergrößerung oder Verkleinerung des Werkes. Verkleinerungen treten häufiger auf, denn eine Abbildung in Originalgröße übersteigt häufig das Format des entsprechenden Mediums. Vergrößerungen sind zum Beispiel in Sammlungen zu Schul- und Unterrichtszwecken denkbar, wenn es auf die Darstellung von Details ankommt. In diesem Fall ist es auch möglich, die Darstellung nur auf einen Auszug (Abs. 2) zu begrenzen. Verkleinerungen sind nur insoweit möglich, als der Sinngehalt des Werkes in seinem Kern nicht entstellt wird. Beruhen die wesentlichen Züge eines Werkes auf bestimmten Details, welche bei starker Verkleinerung nicht mehr erkennbar sind und führt dieses Format deshalb zu einer veränderten Aussage, kann der Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrecht betroffen und eine Verletzung des § 14 UrhG anzunehmen sein. In diesem Fall muss entweder ein größeres Format gewählt werden oder die Darstellung unterbleiben.

Änderungen, die durch das Vervielfältigungsverfahren bedingt sind, umfassen Farbänderungen aufgrund des Druckverfahrens (Schwarz-Weiß-Druck), zweidimensionale Darstellungen dreidimensionaler Werke (Skulpturen, Bauwerke, Werke der angewandten Kunst) und Änderungen aufgrund der Verwendung bestimmter Materialien (Druck auf Pergament, Kunststoff oder Metall) oder Drucktechniken. Nicht mehr durch das Vervielfältigungsverfahren bedingte Änderungen liegen vor, wenn die Auswahl der Materialien zu einem veränderten künstlerischen Gesamteindruck führt. In diesem Fall muss eine umfassende Interessenabwägung nach § 62 Abs. 1 Satz 2 UrhG vorgenommen werden.

c) Änderungen von Sprachwerken für Sammlungen für den Kirchen-, Schul- oder Unterrichtsgebrauch, die nicht nach den Abs. 1 – 3 erlaubt, also weder als Ausnahmen vom Änderungsverbot noch als Ergebnis einer umfassenden Interessenabwägung zulässig sind, bedürfen der Einwilligung des Urhebers beziehungsweise seines Rechtsnachfolgers, es sei denn, dass ihm die beabsichtigte Änderung mitgeteilt worden ist und er nicht innerhalb eines Monats widersprochen hat. In der Mitteilung muss darauf hingewiesen werden, dass nach widerspruchslosem Ablauf der Monatsfrist die Änderungen vorgenommen werden dürfen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, wird die Einwilligung des Urhebers oder Rechtsnachfolgers fingiert. Dies gilt jedoch nicht für den Kernbereich des Urheberrechts verletzende Änderungen (§ 14 UrhG).

Die Monatsfrist beginnt mit dem Zugang der Mitteilung. Rechtsnachfolger sind nur solche, die gleichzeitig Angehörige (§ 60 Abs. 2 UrhG) sind, also Ehegatten beziehungsweise Lebenspartner und Kinder oder, falls solche nicht vorhanden sind, die Eltern. Rechtsnachfolger kann des Weiteren sein, wer das Urheberrecht auf Grund letztwilliger Verfügung (z.B. Testament, Erbvertrag) des Urhebers erworben hat.

3. Interessenabwägung

Liegen weder die Einwilligung des Urhebers noch eine Ausnahme vom Änderungsverbot vor, kommt es zu einer umfassenden Interessenabwägung. Auf der Seite des Urhebers stehen die geistigen und persönlichen Interessen an seinem Werk. Die Interessen des Werknutzers müssen aus dem Benutzungszweck der jeweiligen Urheberrechtsschranke abgeleitet werden.

Sind die Interessen des Werknutzers auf diese Weise ermittelt worden, erfolgt die Abwägung nach denselben Grundsätzen, die sich aus §§ 14 und 39 UrhG ergeben und auf deren Kommentierung insoweit verwiesen wird. Dabei ist dem Ausnahmecharakter der Schranken des Urheberrechts Rechnung zu tragen. Die Interessenabwägung erfolgt entsprechend § 39 Abs. 2 UrhG nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung der Verkehrssitte. Als absolute Grenze gilt auch hier der unantastbare Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts.

Bei der Ermittlung des Benutzungszwecks ist besonders darauf abzustellen, welche Ziele durch die jeweilige Schrankenbestimmung erreicht werden sollen beziehungsweise welche Funktion sie erfüllt. Daraus kann sich ein größerer oder kleinerer Spielraum für Änderungen ergeben.

Kaum Spielraum für Änderungen lassen solche Schranken zu, die lediglich zur Erleichterung technischer Vorgänge geschaffen worden sind (§§ 44a, 55, 56 UrhG). Allein die für das jeweilige Verfahren zwingend notwendigen technischen Anpassungen sind gestattet. Deren Zulässigkeit ergibt sich jedoch in der Regel bereits aus den Abs. 2 – 4.

Schranken, die der Presse- und Informationsfreiheit dienen, lassen ebenfalls nur eingeschränkte Änderungsmöglichkeiten zu. Dem Informationsbedürfnis der Allgemeinheit kann nur durch die Vermittlung möglichst originalgetreuer, unverfälschter Inhalte entsprochen werden. Um einen schnellen Informationsfluss zu gewährleisten, ist es selbstverständlich nötig, Inhalte kompakt zu gestalten. So wird es in der Regel zu einer gekürzten und auszugsweisen Darstellung des Werkes kommen. Auch hier wird sich die Zulässigkeit zum Großteil bereits aus Abs. 2 ergeben. Der urheberpersönlichkeitsrechtliche Kernbereich ist dabei stets zu beachten.

Größere Möglichkeiten ergeben sich im Bereich des § 46 UrhG mit seinem Ziel der Bildungsförderung. Hier können umfangreichere Änderungen vorgenommen werden, wenn dies die Vermittlung von Wissen begünstigt. Vereinfachte inhaltliche Darstellungen können beispielsweise sinnvoll sein, um Bildungsanfängern den Einstieg zu erleichtern oder den Schwierigkeitsgrad der jeweiligen Bildungsgruppe anzupassen. Insgesamt muss der Urheber im Bereich des § 46 UrhG einen gewissen pädagogischen Beurteilungsspielraum respektieren. Das Bildungsinteresse der Allgemeinheit stellt ein starkes Gegengewicht zu den urheberpersönlichkeitsrechtlichen Interessen dar. Bei umfangreichen Änderungen müssen jedoch klarstellende Hinweise angebracht werden, wo dies zumutbar ist.

Ein erheblicher Spielraum besteht für Änderungen im Bereich von Schranken, die zugunsten der künstlerischen Entfaltung Freiräume schaffen. Das Zitat (§ 51 UrhG) hat nicht nur Belegfunktion, es ist auch als künstlerisches Stilmittel bekannt. In dieser Verwendungsform sind die Änderungsmöglichkeiten weitreichender. Hier stehen sich in der Abwägung die künstlerischen Interessen des jeweiligen Urhebers oder Interpreten unmittelbar gegenüber. Bearbeitungen sind im Grunde von der Einwilligung des Originalurhebers abhängig (§ 23 UrhG), im Einzelfall können sie jedoch durch die Meinungs- oder Kunstfreiheit (Art. 5 GG) gerechtfertigt sein, insbesondere, wenn sie parodistische Züge aufweisen (dazu mehr in der Kommentierung zu § 24 UrhG). § 59 UrhG gestattet noch weitere Änderungsbefugnisse. Die Vorschrift sichert die Entfaltungsfreiheit des künstlerischen Wesens und achtet dessen Drang, sich mit seiner Umwelt, die zu einem erheblichen Teil durch den Menschen selbst geschaffen und gestaltet wurde, auseinanderzusetzen. In dessen Anwendungsbereich ist deshalb Raum für alle Arten von Änderungen einschließlich umfangreicher Bearbeitungen. Hier kann nur noch der Kernbereich des Urheberpersönlichkeitsrechts die Änderungsbefugnis einschränken.

Weitere Freiräume können sich aus der Gewichtung der Interessen im Einzelfall ergeben. In diesem Zusammenhang sei noch einmal auf die Prinzipien der Abwägung des § 14 UrhG hingewiesen. Zum Beispiel folgen aus der Schranke der Privatkopie (§ 53 UrhG) an sich keine besonderen Änderungsbefugnisse. Im Privatbereich des Werknutzers treten jedoch die Urheberinteressen weitestgehend zurück und selbst Bearbeitungen sind möglich, wie sich aus § 23 UrhG ergibt. Bei öffentlichen Darbietungen im Bereich des § 52 UrhG hat der Interpret einen eigenen künstlerischen Spielraum. Im Bereich des § 45 Abs. 2 UrhG können auch entstellende Eingriffe gerechtfertigt sein, wenn hochrangige Rechtsgüter bedroht sind. Fahndungsfotos eines Massenmörders dürfen möglichen Veränderungen des Erscheinungsbildes der gesuchten Person angepasst werden, zum Beispiel durch Hinzufügen eines Bartes (a.A. Dreyer in HK-UrhR § 62 Rn. 11). Das Rechtsgut des Lebens (Art. 2 Abs. 2 GG) ist stets höher zu bewerten als das auf dem Eigentums- und Persönlichkeitsrecht (Art. 14 Abs. 1, 2 Abs. 1, 1 Abs. 1 GG) basierende Urheberrecht. Auch zur Verhinderung sonstiger schwerer Straftaten, sind Änderungen der beschriebenen Art möglich.

IV. Die Rechtsfolgen

Bei der Geltendmachung von Abwehr- und Schadensersatzansprüchen ist zwischen der Änderung und der Werknutzung zu unterscheiden. Grundsätzlich kann der Urheber nur die unzulässigen Änderungen angreifen. Sind die Änderungen jedoch mit der Werknutzung untrennbar verbunden, kann er auch gegen diese vorgehen (Dreyer in HK-UrhR § 62 Rn. 23). Im Übrigen gelten die Ausführungen zu § 14 UrhG entsprechend.