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Nutzungsrechts-vereinbarung Urheber

Dieses Muster ist für die Einrämung beliebiger Nutzungsrechte durch den Urheber vorgesehen.

Hinweis zur Benutzung:

Das Muster hat eine Vielzahl von Möglichkeiten, Inhalt und Umfang von Nutzungsrechten zu bestimmen. Besonders sorgfätig sollte überlegt werden, ob Nutzungsrechte exklusiv, quasi exklusiv oder nicht exklusiv eingeräumt werden. Wenn man hier nicht genau weiß, was man ankreuzen soll, dann sollte lieber nicht exklusiv gewählt werden, denn das belässt den Beteiligten die größtmögliche Flexibilität. Eine exklusives Nutzungsrecht bringt auch die Verpflichtung mit sich, das Werk zu verwerten, bei Verletzung dieser Pflicht kann der Urheber die Nutzungsrechtseinräumung aufkündigen (§ 41 UrhG). Ein quasi exklusives Nutzungsrecht bedeutet, dass der Urheber sich selbst die eigenhändige Verwertung vorbehält - neben dem Nutzungsberechtigten. Im Falle des exklusiven Nutzungsrechts ist der Lizenznehmer allein - unter Ausschluss des Urhebers - zur Verwertung in dem vereinbarten Umfang berechtigt.

Bei der Vergütung sollte im Regelfall eine prozentuale Beteiligung favorisiert werden. Diese bietet das geringste Risiko sowohl mit Hinblick auf Gewinnkalkulationen als auch hinsichtlich der Angemessenheit der Vergütung (§§ 32 ff. UrhG).

Es empflielt sich, neben der Nutzungsrechtsvereinbarung noch eine vertragliche Vereinbarung zu schließen, in der Sinn und Zweck des Vertrages und die Zielsetzung für die Parteien formuliert und sonst übliche Vereinbarungen, wie Art, Dauer und Beendigungsmöglichkeiten der Vertragsverhältnisses festgelegt werden. Eventuell bereits vorhersehbare Probleme und der Umgang mit diesen sollten auch bedacht und geregelt werden, um spätere Streitigkeiten zu vermeiden. Gleiches gilt für eine ggf. vorzunehmende Risikoverteilung.

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