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Fragen und Antworten

An dieser Stelle ist Platz für eure Fragen rund um das Urheberrecht und angrenzende Themen wie das Persönlichkeitsrecht. Die Fragen werden von kompetenten Fachleuten beantwortet und an dieser Stelle veröffentlicht.

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Pappmachéfiguren

Frage: Als Modedesignerin stelle ich seit vielen Jahren aus Altpapier Pappmachéfiguren her, die mir als Arbeitsvorlage dienen. Nun ist eine Serie unterschiedlicher Körperformen in Miniatur entstanden. Diese Körper beklebe ich mit Ausschnitten aus den mir nach Ablaufdatum zur Verfügung gestellten Kunstzeitschriften. Mit der Frage ob ich dies darf, hat mir nur der Hirmer Verlag grünes Licht gegeben (ich verwende zur Veröffentlichung freigegebenes Pressematerial um daraus neue Kunst zu machen). Die beiden anderen Verlage konnten mir keine Auskunft geben.

Die Anhänge Miniaturen 1 - 4 zeigen ihre Kleider. Sie sehen, dass ich Collagen aus Ausschnitten einiger Werke herstelle und bei Miniaturen 3 ganze Abbildungen in Collage mit Ausschnitten kombiniere, hier Chagall und Jean Cocteau.

Stellt sich hier die Frage nach freier Benutzung/ unfreier Bearbeitung oder ist es eine Hommage an z.B. Jean Cocteau aus seinem wunderschönen Werk ein Röckchen zu machen?

Antwort: Dieser Fall berührt verschiedene Bereiche des Urheberrechts. Zunächst stellt sich die Frage, ob der Verkauf der Pappmachéfiguren schon aufgrund des urheberrechtlichen Erschöpfungsgrundsatzes (§ 17 Abs. 2 UrhG) erlaubt ist. Des Weiteren ist zu überlegen, ob die Figuren selbst urheberrechtlich geschützt sind und falls ja, wem die Rechte zustehen, wobei es entscheidend auf die Klassifizierung als (abhängiger) Bearbeitung (§ 3, § 23 UrhG) oder als freier Benutzung (§ 24 UrhG) ankommt. Schließlich lässt sich der Sachverhalt noch unter dem Aspekt des Zitatrechts untersuchen.

I. Erschöpfung der Zeitschriftenabbildungen

Es soll hier zur Vereinfachung unterstellt werden, dass die aus den Zeitschriften verwendeten Abbildungen mit Zustimmung des jeweiligen Urhebers im Gebiet der Europäischen Union im Wege der Veräußerung in den Verkehr gebracht wurden und damit die Voraussetzungen der Erschöpfung gegeben sind. Von der Erschöpfung betroffen ist jedoch nur das Verbreitungsrecht an dem in Verkehr gebrachten Vervielfältigungsstück. Alle übrigen Verwertungsrechte des Urhebers bleiben unberührt und unterliegen grundsätzlich nicht der Erschöpfung (BGH ZUM 2000, 1084 - Parfumflakons).

Die Abbildungen sollen nicht in ihrer ursprünglichen Form verbreitet werden, sondern in Form einer Collage. Die Collage besteht dabei aus der Pappmachéfigur sowie den aufgebrachten Abbildungen, die ihrerseits entsprechend der Inspiration der Künstlerin verändert wurden (z.B. durch einen bestimmten Schnitt). Collagen sind eine eigene Kunstform, die - je nach Grad der Veränderung der verwendeten Ausgangswerke - entweder als Bearbeitung (§ 3, § 23 UrhG) oder als freie Benutzung (§ 24 UrhG) einzuordnen sind. Das Bearbeitungsrecht (§ 23 UrhG) ist jedoch ein eigenständiges Verwertungsrecht, das nicht vom Erschöpfungsgrundsatz erfasst wird.

II. Bearbeitung oder freie Benutzung

Bearbeitung und freie Benutzung sind Werke im urheberrechtlichen Sinne. Die Pappmachéfiguren müssen daher selbst eine urheberrechtlich schutzfähige Gestaltung aufweisen. Zwar ist die Künsterin hier Modedesignerin und Modedesigns sind nur in wenigen Ausnahmefällen urheberrechtlich geschützt. Allerdings handelt es sich bei den Pappmachéfiguren nicht um Mode. Die von Modedesignern angefertigten Entwürfe in Form von Zeichnungen oder Skulpturen sind als Werke der bildenden Kunst einzuordnen und genießen damit grundsätzlich auch urheberechtlichen Schutz.

Wie bereits ausgeführt, sind Collagen im Regelfall als Werke der bildenden Kunst einzustufen (§ 2 Abs. 1 Nr. 4 UrhG). Ob die Verwertung einer Collage von der Zustimmung der Urheber der benutzten Abbildungen bedarf oder nicht, hängt davon ab, ob es sich um eine (abhängige) Bearbeitung oder um eine freie Benutzung handelt.

§ 24 UrhG ist setzt dem Urheberrecht eine Grenze und hat den Zweck, die Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) zu gewährleisten. Denn das Urheberrecht stellt selbst eine Einschränkung der Kunstfreiheit dar. Weil das Urheberrecht nicht dazu führen darf, dass der Kulturbetrieb, der seit jeher (auch) von der gegenseitigen Inspiration der Künstler lebt, durch uferlose Verbotsrechte erstickt wird.

Das Bundesverfassungsgericht hat zu dem Verhältnis von Urheberrecht und Kunstfreiheit ausgeführt:

"Dabei ist grundlegend zu beachten, dass mit der Veröffentlichung ein Werk nicht mehr allein seinem Inhaber zur Verfügung steht. Vielmehr tritt es bestimmungsgemäß in den gesellschaftlichen Raum und kann damit zu einem eigenständigen, das kulturelle und geistige Bild der Zeit mitbestimmenden Faktor werden. ... Diese gesellschaftliche Einbindung der Kunst ist damit gleichzeitig Wirkungsvoraussetzung für sie und Ursache dafür, dass die Künstler in gewissem Maß Eingriffe in ihre Urheberrechte durch andere Künstler als Teil der sich mit dem Kunstwerk auseinander setzenden Gesellschaft hinzunehmen haben. Dem Interesse der Urheberrechtsinhaber vor Ausbeutung ihrer Werke ohne Genehmigung zu fremden kommerziellen Zwecken steht das durch die Kunstfreiheit geschützte Interesse anderer Künstler gegenüber, ohne die Gefahr von Eingriffen finanzieller oder inhaltlicher Art in einen künstlerischen Dialog und Schaffensprozess zu vorhandenen Werken treten zu können.

Steht - wie vorliegend - ein geringfügiger Eingriff in die Urheberrechte ohne die Gefahr merklicher wirtschaftlicher Nachteile (z.B. Absatzrückgänge, vgl. hierzu BGH, GRUR 1959, S. 197 <200>) der künstlerischen Entfaltungsfreiheit gegenüber, so haben die Verwertungsinteressen der Urheberrechtsinhaber im Vergleich zu den Nutzungsinteressen für eine künstlerische Auseinandersetzung zurückzutreten."

Bundesverfassungsgericht vom 29.06.2000, 1 BvR 825/98 - Germania 3

Diese Unterscheidung zwischen Bearbeitung und freier Benutzung ist mit erheblichen Abgrenzungsschwierigkeiten verbunden und kann immer nur für jeden konkreten Einzelfall getroffen werden. Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs liegt eine freie Benutzung vor, wenn das neue Werk einen ausreichenden Abstand zu den entlehnten eigenpersönlichen Zügen des benutzten Werkes hält und diese so weit hinter der neuen Gestaltung zurück treten, dass sie in dem neuen Werk "verblassen" (BGH GRUR 1971, 589 - Disney-Parodie). Eine freie Benutzung liegt deshalb immer dann vor, wenn die benutzten Werke lediglich als Inspiration bei der Schaffen eines neuen Werkes dienen. Entscheidend ist der Gesamteindruck, den das benutzte sowie das neue Werk vermitteln. Entspricht der Gesamteindruck des neuen Werkes weitgehend dem benutzten Werk, so liegt nur eine Bearbeitung nach § 23 UrhG vor. Dabei spielt auch der Grad der Individualität eine Rolle. Ein simpeles Werk (Stichwort: blaues Quadrat) wird in den neuen Werk eher verblassen, als eine Arbeit mit hohem Grad von Individualität. Umgekehrt führt ein geringes Maß an Individualität in den neuen Werk weniger zum Verblassen des älteren Werkes. Freie Benutzungen sind zudem umso eher anzunehmen, je stärker ein Werk in eine andere Werkkategorie transformiert wird. Das gilt besonders für wesensfremde Werkarten, wie zum Beispiel die Interpretation eines literarischen Werkes mit Mitteln der bildenden Kunst.

Verblassen bedeutet nicht, dass das ältere Werk nicht mehr erkennbar ist, denn dann hätten wir keinen Fall der §§ 23 UrhG bzw. § 24 UrhG. Gerade im Fall der Collage - aber auch bei der Hommage - ist es gerade wesenstypisch, dass die verwendeten Werke erkennbar sind. Bei der Collage wird durch das Kombinieren verschiedener Elemente ein neues Gesamtwerk erschaffen. Die einzelnen Elemente können aus Zeitungsausschnitten, Stoff- oder Papierresten oder auch Fotografien bestehen. Presseerzeugnisse spielen dabei eine besondere Bedeutung und wurden von vielen Künstlern (z.B. Picasso, Max Ernst oder Marianne Brandt) als Material für die Herstellung von Collagen benutzt.

Auch die hier verwendete Technik greift auf diese Tradition zurück. Sie kombiniert verschiedene Ausschnitte aus Kunstzeitschriften und fügt diese zu neuen Gesamtwerken zusammen. Sowohl Auswahl als auch Anordnung der verwendeten Ausschnitte erfolgen künsterischen Kriterien, wie Farbkombination, Linienführung und Formgebung. Hinzu kommt, dass die Künstlerin auf der Grundlage zweidimensionaler Abbildungen dreidimensionale Objekte erschafft. Die Abbildungen werden Teil der Pappmachéfiguren. Diese werden nicht vollständig beklebt und bilden deshalb nicht nur mit ihrer Form sondern auch mit ihrer charakteristischen Textur Elemente der angefertigen Collagen.

Es würde den vorliegenden Rahmen sprengen, jede Figur der Künstlerin daraufhin zu untersuchen, ob eine freie Benutzung vorliegt oder nicht. Wir wollen uns deshalb darauf beschränken, Richtlinien zur Beurteilung der Figuren aufzustellen. In einer Collage verblassen die verwendeten Abbildungen umso mehr, je ausdrucksstarker die Zusammenfügung der einzelnen Bestandteile ist und je besser es der Künstlerin gelingt, sie in eine neue künstlerische Aussage zu transformieren.

Beispiele

In unserem ersten Beispiel sehen wir einen klassischen Fall der Collage. Die 3 verwendeten Element fügen sich auf der Pappmachéfigur zu einer neuen Einheit zusammen. Die Zeichnung mit dem Frauenkopf wurde um ca. 90 Grad gedreht. Der Schnitt lässt einen Ausschnitt entstehen. Aus der ursprünglichen Zeichnung ist eine Bluse geworden, die mehr mit ihren Linien als mit der figurativen Darstellung hervortritt. Die als zweites verwendete Kugelform markiert die Körpermitte und verbindet Rock und Bluse. Sie geht auf diese Weise ebenfalls in der neuen Gestaltung auf, deren Gesamteindruck bei der urheberrechtlichen Beurteilung entscheidend ist. Die zuletzt verwendete Zeichnung ist zu einem Rock umgewandelt. In Beziehung zu den anderen beiden Elementen und insbesondere der überwiegend gleichen Farbstimmung verblasst auch diese Zeichnung und fügt sich mehr mit ihrer Textur als mit ihrem Inhalt in das Gesamtkonzept ein. Damit verblassen die ursprünglichen Charakterzüge der verwendeten Komponenten und gehen in der Figur als neuem Werk vollständig auf. Es ist Ausdruck der Erfahrungen, Eindrücke und Kreativität der Künstlerin, die als Modedesignerin die verschiedenen Elemente der bildenden Kunst zu einem neuen Körper im buchstäblichen Sinne zusammenfügt.

In unserem zweiten Beispiel gilt etwas ganz ähnliches wie im auch schon ersten Fall. Auch hier fügen sich die Bilder mit der Pappmachéfigur zu einem neuen Kunstgegenstand zusammen, wobei Gestaltung, das Auge des Modedesigners und die Figürlichkeit bestimmend sind für die Kreation eines neuen Gesamteindrucks. Die Besonderheit hier besteht allerdings darin, dass wir es mit einer Hommage zu tun haben (links: Marc Chagall, rechts: Jean Cocteau). Deshalb ist auch ein starker Bezug zu der Vorlage erhalten geblieben, sogar die Signatur von Jean Cocteau ist noch deutlich erkennbar. Deshalb kann man hier weniger von einem Verblassen der Originalzüge sprechen. Im Gegenteil, da die Hommage eine Ehrerbietung zu Gunsten einer Person bedeutet, hier eines Künstlers, dem man besonderen Dank für sein Schaffen bzw. die von ihm ausgehende Inspiration aussprechen möchte, ist es charakteristisch, dass sich die Hommage häufig erkennbar an ein oder mehrere Werke des Künstlers anlehnt und es ganz oder in Teilen übernimmt. Dies steht der Annahme einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG jedoch nicht entgegen. Denn künstlerische Ausdrucksformen wie die Hommage oder die Parodie dürfen durch das Urheberrecht nicht verboten werden. Hier setzt sich die Kunstfreiheit gegenüber den Verwertungsinteressen des Rechteinhabers durch. Ziel des Urheberrechts ist der Schutz des geistigen Eigentums und insbesondere der Verwertungsinteressen der geistig Schaffenden, nicht jedoch die Einschränkung der kreativen Arbeit. Im Gegenteil - das Urheberrecht soll Anreize zur kreativen Arbeit schaffen, und nicht dieselbe im Keim ersticken. Dazu gehört es, besondere Formen geistigen Schaffens, insbesondere solche, die seit Jahrhunderten zur festen Tradition künstlerischen Ausdrucks gehören, zu schützen und den nötigen Freiraum zu sichern. Dies wurde unlängst von der Rechtsprechung des EuGH bestätigt, der die insofern restriktive Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes aufhob (EuGH, Urteil vom 03.09.2013, Az. C-201/13 - Deckmyn/Vandersteen). Bisher wurde vom Bundesgerichtshof in derartigen Zusammenhängen ein besonderer "innere Abstand" gefordert. Dem hat der EuGH eine Absage erteilt und festgestellt, dass ein "innerer Abstand" nicht erforderlich ist. Obgleich der Gegenstand der Entscheidung eine Parodie war, ist sie auch auf die Hommage übertragbar, da die vom EuGH zu beurteilende Ausnahmevorschrift des Art. 5 Abs. 3 k) der Richtlinie 2001/29 nicht nur Parodien, sondern auch Karikaturen und Pastiches erfasst. Die Hommage ist ein Unterfall des Pastiche.

In diesem Beispiel bestehen erhebliche Zweifel an dem Vorliegen einer freien Benutzung. Zwar wird man auch hier noch von einer Collage sprechen können. Diese besteht allerdings lediglich aus der Verbindung der Pappmachéfigur und der Abbildung der Bronzesculptur, welche auf erstere aufgebracht wurde. Dadurch hat sich jedoch der Charakter der verwendeten Abbildung kaum geändert. Von einem Verblassen der Originalzüge ist hier eher nicht auszugehen. Für die Annahme einer Collage, die unter das Privileg der freien Benutzung fällt, ist eine stärkere Verbindung mit anderen Elementen erforderlich, welche eine Transformation und nicht lediglich eine Dekoration zur Folge hat.

Weitere Rechtsprechung

Leider gibt es nicht viele Urteile, die sich mit dem Thema Collage auseinandersetzen. In der Entscheidung des OLG Hamburg vom 17.10.2012 (Az. 5 U 166/11) ging es um die Frage, ob die Übernahme einer bloßen Idee für eine Collage bereits geschützt ist - das Urheberrecht an den verwendeten Bildausschnitten spielte hier keine Rolle. Das gleiche gilt für die Entscheidung des Kammergerichts Berlin vom 26.09.2000 (Az. 5 U 4831/00). Beiden Entscheidungen lässt sich jedoch entnehmen, dass schon die Verbindung von 2 Bildelementen in der Form einer Collage Urheberrechtsschutz begründen kann.

Bei der oben genannten Entscheidung Germania 3 des Bundesverfassungsgerichts ging es um die Verwendung von Zitaten Bertold Brechts und anderer bekannter Personen in einem Theaterstück und betraf damit nicht den Bildbereich. Gleichwohl vergleicht die Entscheidung den Schreibstil des Autors mit einer Collage und demonstriert damit auch den Stellenwert und die Anerkennung der Collage als künstlerische Ausdrucksform. Auch in der überwiegenden Literatur wird die Collage als Werkkategorie der bildenden Kunst einhellig anerkannt.

Da es typisch für eine Collage ist, dass die einzelnen Bildelemente wiedererkennbar sind, muss der Schwerpunkt der Bewertung bei der Frage liegen, welchen Gesamteindruck der Künstler mit seiner Collage vermittelt und ob der Gesamteindruck im Wesentlichen durch das fragliche Bildfragment bestimmt wird oder ob dieses im Gesamtgefüge in den Hintergrund tritt.

Eine nicht unwichtige Rolle bei der vorzunehmenden Interessenabwägung spielt auch stets die Frage, ob durch die in Frage stehende Benutzung die Verwertung des Originals unangemessen behindert wird. Dies wird man in den vorliegenden Fällen überwiegend verneinen können; zum einen handelt es sich um keine Serienproduktionen, wie wir sie beispielsweise aus dem Mearchandisingbereich kennen, sondern um Unikate, die zudem aus alten Kunstmagazinen gefertigt wurden, sodass eine unangemessene Beeinträchtigung der Verwertung des Originals nicht zu befürchten ist.

III. Bildzitat

Bleibt noch die Frage übrig, ob die Verwendung der Abbildungen vom Zitatrecht gedeckt sein könnte. Allerdings führt diese Frage letzten Endes zu einer ähnlichen Interessenabwägung wie oben (vgl. die zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts), zumal hier das Werk überwiegend aus Bildzitaten zusammengefügt wird. Zwar hat das Bundesverfassungsgericht ausgeführt, dass auch die Kombination verschiedener Zitate ein Stilmittel künstlerischen Ausdrucks darstellen und vom Zitatrecht priveligiert sein kann. Das ändert jedoch nichts daran, dass auch hier eine gesonderte Prüfung und Abwägung der widerstreitenden Interessen in jedem Einzelfall erforderlich ist.

Bei der Interessenabwägung kommt es aber nicht mehr darauf an, ob die verwendeten Werkteile in der Collage verblassen, sondern ob ein eigenständiges Werk vorliegt (was wir bei einer Collage in der Regel bejahen können) und ob eine hinreichende Bezugnahme zu dem verwendeten Werk vorliegt. Hier ist in der Regel entscheidend, ob dem verwendeten Werk eine Belegfunktion (Zitatzweck) zukommt. Kein zulässiger Zitatzweck ist es, das eigene Werk lediglich auszuschmücken und mit den entlehnten Werkteilen zu verschönern (zum Beispiel, wenn Bilder lediglich benutzt werden, um ein Buch zu illustrieren, ohne dass eine ernsthafte Auseinandersetzung mit den Bildern statt findet). Es ist erforderlich, dass der Zitierende eine innere Verbindung mit dem fremden Werk herstellt (Lüft in Wandke/Bullinger), § 51 Rn. 3). Im Rahmen der Collage dürfte auch dieses Kriterium in der Regel erfüllt sein, weil die verwendeten Werkteile sich zu einem neuen Gesamtwerk zusammenfügen, und sich schon aus ihrem funktionalen Zusammenhang eine notwendige Bezugnahme ergibt. Kein Teil einer Collage lässt sich wegdenken, ohne dass sich dadurch das Gesamtwerk verändert.

Für das Bildzitat ist noch anzumerken, dass im Bildbereich auch die Übernahme ganzer Werke (und nicht nur von Werkteilen) zulässig ist.

Auch hinsichtlich der Quellenangabe bestehen Besonderheiten. So ist eine Quellenangabe nach § 63 UrhG nicht erforderlich, wenn wir es mit einer freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG zu tun haben. Soweit hinsichtlich dieser Frage Unsicherheiten bestehen, sollte eine Quellenangabe angebracht werden. Dies könnte zum Beispiel an der Unterseite der Skulptur erfolgen. Hier sind § 63 Abs. 1 und Abs. 3 UrhG zu beachten, und neben den üblichen Quellenangaben (Name des Künstlers, Titel, ggf. Herausgeber) ist auch die verwendete Kunstzeitschrift als Quelle anzugeben.