layout: - minimal - decadent -

Fragen und Antworten

An dieser Stelle ist Platz für eure Fragen rund um das Urheberrecht und angrenzende Themen wie das Persönlichkeitsrecht. Die Fragen werden von kompetenten Fachleuten beantwortet und an dieser Stelle veröffentlicht.

Stelle jetzt DEINE Frage zum Urheberrecht:

frage@mein-urheberrecht.de

Hommage an Velazquez

Frage: "Bei dem folgenden Bild habe ich das Foto eines grünen Seidenkleides in Velazquez’ (leicht veränderte) Meninas hinein gemalt. Fällt das schon unter Parodie oder muss ich den Fotografen/Schneider des grünen Kleides und das Model beteiligen? Leider finde ich im Internet das Foto nicht mehr, das ich verwendet habe und daher auch keine Kontaktdaten."


"Silent Green (referring to Velazquez, triptych)" von Armin Völckers

Antwort: In diesem Fall geht es um die Frage, ob der Maler Rechte Dritter beachten muss, und zwar des Designers des Kleides, des Fotografen und des Modells. Das Original "Las Meninas" von Velazquez (Prado, Madrid) stammt aus dem Jahre 1656 und gehört damit in den Bereich "Public Domain".

Die Rechtsprechung ordnet die Parodie als Fall der freien Benutzung im Sinne des § 24 UrhG ein. Die Hommage ist der Parodie ähnlich, sodass die gleichen Grundsätze gelten. Im Gegensatz zur Parodie, welche ein Werk derart verändert, dass ein komischer Sinngehalt entsteht, ist die Hommage eine Ehrerbietung an einen bestimmten Künstler oder ein bestimmtes Werk. Entscheidend ist, dass in beiden Fällen eine geistige Auseinandersetzung mit dem Werk stattfindet. Eine Auseinandersetzung mit den Werken anderer Künstler war stets ein wichtiger Bestandteil der Entwicklung vieler Künstler. Viele der berühmten Maler haben sich dieses Stilmittels bedient, um an die Ideen ihrer Vorbilder anzuknüpfen. Dieser Vorgang ist ein wichtiger Prozess, der besonders gute Ideen aufgreift und ihnen dadurch mehr Geltung verschafft. Das gesamte schöpferische Schaffen lebt von dem Aufgreifen, Anknüpfen und Replizieren bereits bestehender geistiger Errungenschaften. Nichts anderes drückt das Gleichnis von den "Zwergen auf den Schultern von Riesen" aus. Parodie und Hommage sind deshalb als essentieller Bestandteil der von der Verfassung garantierten Kunstfreiheit (Art. 5 Abs. 3 GG) rechtlich zulässig. Trotz dieses Grundsatzes erfordert jeder Fall eine Einzelbetrachtung unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Ob eine freie Benutzung vorliegt, ist oft eine schwierige Abgrenzungsfrage. Sie ist aber nur von Bedeutung, wenn überhaupt fremde Urheberrechte berührt sind. Im Bereich der Modefotografie kann man im Regelfall von einem Urheberrechtsschutz ausgehen. Die Verwendung des Fotos stellt eine freie Benutzung dar, wenn die individuellen Züge des Originals in dem neuen Werk "verblassen" (ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes). In unserem Fall wurde die Abbildung von dem Model in dem grünen Seidenkleid in einen völlig neuen Kontext gebracht, nämlich in eine Hommage an das bekannte Bild "Las Meninas" von Velazquez. Dabei wurde lediglich das Model mit dem Kleid entlehnt und in das Gemälde "verpflanzt". Das erinnert an eine Collage, welche ebenfalls in den Bereich der freien Benutzung fällt. Das Model wurde dabei so verändert, dass es nicht ohne weiteres wiedererkennbar ist, wie eine Nachfrage beim Maler der Hommage ergeben hat. Weder der Hintergrund noch die Bildaufteilung des Fotos wurden übernommen. Somit sind die individuellen Züge des ursprünglichen Fotos in dem neuen Kontext aufgegangen. Es liegt eine freie Benutzung vor.

Hinsichtlich des Kleides und den Rechten des Designers ist festzuhalten, dass die Designleistung nicht ohne weiteres urheberrechtlich geschützt ist. Selbst wenn man hier urheberrechtlichen Schutz unterstellen würde, läge ebenfalls eine freie Benutzung vor. Denn auch hier gilt das zuvor Gesagte. Das Kleid geht in dem neuen Kontext auf. Es wurde im klassischen Stil wiedergegeben und erinnert an den in vergangenen Epochen in Bildern oft wieder zu findenden Faltenwurf. Das Kleid diente dem Maler somit als reine Inspiration für die Vollendung seiner Idee. Überhaupt muss man bei Designleistungen sehr großzügig sein. Der Künstler ist auf die Darstellung der Welt angewiesen und es muss ihm möglich sein, Gegenstände, Kleidung, Fahrzeuge, Flaschen, Gläser und so weiter darzustellen, um sich mit der Realität überhaupt auseinandersetzen zu können. Anderenfalls wären figurative Malerei oder gar Fotografie kaum möglich, ohne ständig Rechte an designten Gegenständen zu verletzen. Nur wenn die Designleistung zur alles bestimmenden Hauptsache wird, ist an eine unfreie Bearbeitung im Sinne des § 23 UrhG zu denken.

Bleibt die Frage nach Rechten des Modells. Das Modell könnte in seinem Recht am eigenen Bild verletzt sein, dessen Schutz in §§ 22 ff. KUG (Gesetz betreffend das Urheberrecht an Werken der bildenden Künste und der Photographie) geregelt ist. Das Recht am eigenen Bild setzt aber eine Erkennbarkeit der Person voraus. Eine Erkennbarkeit wurde jedoch schon ausgeschlossen. Damit kann auch das Recht am eigenen Bild nicht verletzt sein. Selbst wenn das Modell noch erkennbar wäre, dürfte in diesem Fall die Ausnahme des § 23 Abs. 1 Nr. 4 KUG gegeben sein.